— 576 — 4. Zoll= und Steuerwesen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 10. d. M. beschlossen: 1. Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, für Weizenmehl, das gegen Einfuhrschein in eine Zollniederlage unter amtlichem Mit- verschluß eingebracht ist, zur Verarbeitung auf Weizenstärke und Kleber und zur dem- nächstigen Ausfuhr dieser Erzeugnisse einen zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen, die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 2. Falls der Veredelungsverkehr als Mengenveredelung zugelassen wird, dürfen für 100 kg ausgeführte reine lufttrockene Weizenstärke oder reiner lufttrockener Kleber bis zu 118 kg Weizenmehl vom Zolle befreit werden. Die Direktivbehörde kann auf Antrag anordnen, daß die Berechnungen auf Grund des hiernach festgesetzten durchschnittlichen Ausbeutesatzes nur vorläufig gelten und daß am Schlusse jedes Jahres das wirkliche Ausbeuteverhältnis auf Grund der Geschäftsbücher ermittelt und hiernach das Konto durch Zu= oder Absetzung der im Laufe des Jahres bei den Abrechnungen für die ausgeführten Erzeugnisse zu wenig oder zu viel in Ansatz gekommenen Mehlmengen berichtigt wird. Entspricht die ausgeführte Stärke oder der ausgeführte Kleber den obigen Anforderungen nicht, besteht zum Beispiel die ausgeführte Ware aus Klebermehl (d. i. einem zu Nährzwecken bestimmten Gemische von Kleber, Stärke und Extraktivstoffen), so ist stets das wirkliche Ausbeuteverhältnis zu Grunde zu legen. Berlin, den 22. Mai 1906. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Kühn. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 10. d. M. beschlossen, gemän § 5 der Veredelungsordnung anzuerkennen, daß hinsichtlich des Antrags, für Kokosnußöl zur Reinigung und demnächstigen Wiederausfuhr einen gollfreien Ver- edelungsverkehr zuzulassen, die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. Berlin, den 22. Mai 1906. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Kühn. Veränderungen in den von den obersten Landesfinanzbehörden den Zoll= und Steuer- stellen in Gemäßheit der Ausführungsbestimmung zu § 4 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 erteilten Abfertigungsbefugnissen (siehe Zentralblatt 1906 S. 420 ff.). Im Königreiche Preußen. Den Nebenzollämtern I zu Borken und Gronau im Bezirke des Hauptzollamts zu Vreden ist die Befugnis 1 erteilt worden.