— 585 — Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben i Reichsamte des Innern. Du betiehen durch alle Vostanstalten und ZBuchhandlungen. XXXIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 8. Juni 1906. Nr. 31. Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ermächtie ungen ur Vor- 3. Instizwesen: Ergänzung der Verordnung, betreffend nahme von Zivilstandsakten; — Emmennengertund Ent- die Einrichtung von Strafregistern und die wechsel- lassung; — Exequaturerteilungen Seite 585 seitige Mitteilung der Strafurteill 586 4. Finanzwesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs 2. Zoll- und Stenerwesen: Außerkraftsetzung der Vor- ür das Rechnungsjahr 1000 587 schriften des Gesetzes, betreffend die Wertbestimmung 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem der Einfuhrscheine im Zollverkehern 586 Reichsgebikee 588. 1. Kon su lat wesen. Dem Kaiserlichen Ministerresidenten von Prollius in Bangkok ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Kebruar 1875 für das Gebiet des Königreichs Siam die ihm bereits als Kaiserlichen Geschäftsträger in Bangkok beigelegte Ermächtigung weiter erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Ronsuls in Manila beauftragten Vizekonsul Grouven ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. Dem bei dem Kaiserlichen Generalkonsulat in Schanghai beschäftigten Vizekonsul Budenbender ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 96