609 g 28. Feingeschnittener Tabak ist nur dann von der Zigarettensteuer befreit, wenn die auf der Verpackung oder, sofern der Tabak unverpackt im kleinen abgegeben wird, die auf dem Behältnis, aus dem der Verkauf unmittelbar erfolgt, anzubringende Preisangabe auch für den Käufer un— zweifelhaft erkennen läßt, daß der Kleinverkaufspreis nicht mehr wie 3 A. für 1 Kg beträgt. Eine Angabe des Gewichts der Packung neben der Preisangabe ist bei diesem Tabak nicht er— forderlich. Zu 8§8 6 des Gesetzes. § 29. (1) Ausländische, der Zigarettensteuer unterliegende Waren, die hinsichtlich der Verpackung den Vorschriften des §5 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Gesetzes nicht entsprechen, dürfen zur Einfuhr in das IJnland nur dann zugelassen werden, wenn der Einbringer sich bereit erklärt, sie nach Vorschrift zu verpacken oder umzupacken oder sie zu dem der nächstgrößeren Packung entsprechenden Satze zu versteuern (5 8 Abs. 2). Die Verpackung oder Umpackung im Inland erfolgt unter amtlicher Aufsicht, für die nach Maßgabe der Zollgebührenordnung Gebühren zu entrichten sind. (2) Die Anbringung der Steuerzeichen hat vor oder bei der Zollabfertigung stattzufinden. Die Waren dürfen erst dann aus dem Zollgewahrsam freigegeben werden, wenn die Zollstelle von 5 rihtigen Versteuerung Uberzeugung genommen und dies in dem Abfertigungspapiere be- stätigt hat. (3) Für die innerhalb der geordneten Dienstzeit stattfindende Aufsicht hinsichtlich der An- bringung der Steuerzeichen werden Gebühren nicht erhoben. (9) Auf Ansuchen kann Großhändlern durch die oberste Landesfinanzbehörde unter be- sonderen, von dieser zu bestimmenden Bedingungen widerruflich gestattet werden, die Steuer- zeichen an dem ausländischen Herstellungsorte der Waren anbringen und die Zeichen durch den ausländischen Hersteller entwerten zu lassen. Zu den 88 7 bis 10 des Gesetzes. 8 30. (1) Die in den 887, 8, 9und 10 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen und Beschreibungen 1. sind der zuständigen Steuerstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen und von dieser sofort dem Oberkontrolleur zuzustellen, der ihre Richtigkeit feststellen und auf beiden Ausfertigungen be— stätigen wird. (2) Eine Ausfertigung der Anzeigen usw. verbleibt bei der Steuerstelle als Beleg zu einem dort nach näherer Anweisung der Direktivbehörde zu führenden Verzeichnisse der in ihrem Hebe— bezirke vorhandenen Betriebe, die sich mit der Herstellung von der Zigarettensteuer unterliegenden Waren befassen. Die zweiten Ausfertigungen sind dem Betriebsinhaber oder Betriebsleiter zurück— zugeben, von diesem zu einem Beleghefte zu vereinigen und in den Betriebsräumen nach näherer Bestimmung des Oberkontrolleurs aufzubewahren. g 31. (1) Die Verpflichtung zur Anmeldung der Betriebs= und Lagerräume erstreckt sich auch auf 2. die von einem Fabrikanten etwa beschäftigten Heimarbeiter. Haben die Heimarbeiter keine ge- sonderten Arbeitsräume, so gilt die Verpflichtung als erfüllt durch die Aufnahme von Name und Wohnung der Heimarbeiter in das Heimarbeitsbuch (§ 38); andernfalls sind die Arbeitsräume nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 des Gesetzes zu beschreiben. (2) Oinsichtlich der Form der Anmeldung kann die Direktivbehörde Erleichterungen zulassen. 8 32. (1) Angaben über die Verpackungsart der Waren sind bis auf weiteres in allen Fällen zu 3. verlangen. Diese Angaben haben sich auch darauf zu erstrecken, in welcher Weise bei den ein— zelnen Verpackungsarten die Anbringung der Steuerzeichen beabsichtigt ist. Die Hinterlegung von 90 Eingeführte, der Ziga rettenstener unterlie gende Waren. Vorschriften für die Betriebe. Den Betriebsinha- bern vorgeschrie- bene Anmeldungen usw. Beleghefte. Anmeldung der Heimarbeiter. Angaben über die Verpackungsart und Hinterlegung von Verpackungs- proben.