4. Kleinverkauf durch tabakverarbeitende Betriebe und Her- steller von Ziga- rettenhüllen. 5. Lagerung der fer- tigen Erzeugnisse. 6. Buchführung u) über Erzeugnisse. d 7. —3 b) über Rohtabak und Zigaretten- papier. 9. — 610 — Proben ist insbesondere für solche Packungen zu fordern, die der allgemein üblichen Verpackungsart nicht entsprechen. (2) In der Regel wird es ausreichend sein, die Hinterlegung von Verpackungsproben ohne Inhalt zu verlangen. (3) Die Entschädigungen hierfür sind von den Bundesstaaten aus der Verwaltungskosten- vergütung zu entrichten. (4) Bestehen bei der Steuerstelle Zweifel, ob die Verpackungen und die Art der Anbringung der Steuerzeichen den gegebenen Vorschriften entsprechen, so ist die Entscheidung der Direktiv-- behörde einzuholen. §5 33. Den Inhabern tabakverarbeitender Betriebe jeder Art sowie den Herstellern von Zigarettenhüllen ist der Kleinverkauf von der Zigarettensteuer unterliegenden Waren nur in einem von dem Fabrikationsraume völlig getrennten Raume gestattet. Der Verkaufsraum gilt hinsichtlich der von dem Betriebsinhaber selbst hergestellten der Zigarettensteuer unterliegenden Waren nicht als Teil der Erzeugungsstätte im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes. In dem Verkaufsraume dürfen weder unversteuerter Zigarettentabak oder unversteuertes Zigarettenpapier noch zur Zigarettenherstellung geeignete Einrichtungen oder Werkzeuge vorhanden sein. Zu den 88 11 und 12 des Gesetzes. 8 34. (1) Die der Zigarettensteuer unterliegenden Waren sind, nachdem sie die für den Klein- verkauf bestimmte Verpackung erfahren haben, in die für ihre Lagerung angemeldeten Räume zu verbringen. Wenn für die Lagerung keine besonderen Räume bestimmt sind, sind die Teile der Betriebsräume, wo die Lagerung erfolgen soll, durch Anschlag einer Tafel mit der Aufschrift: „Lagerstelle für Zigaretten“, „Lagerstelle für Zigarettentabak“ oder „Lagerstelle für Zigaretten- hüllen“ kenntlich zu machen. Außerhalb dieser Räume und Lagerstellen dürfen verpackte Erzeug- nisse der bezüglichen Art nicht aufbewahrt werden. Die Lagerung hat getrennt nach den Waren- gattungen und Steuerklassen und innerhalb letzterer nach gleichartigen Packungen in übersichtlicher Weise zu erfolgen. (2) Die noch nicht verpackten fertigen Erzeugnisse sind derart (in Kisten, Schragen usw.) zu verwahren, daß ihr Gewicht jederzeit festgestellt werden kann. 8 35. (1) Über den Zu= und Abgang von der Zigarettensteuer unterliegenden Erzeugnissen im Betriebe sind Bücher nach Muster 5, 6 und 7 (Betriebsbuch A, B, C) zu führen. (2) In diesen Büchern sind am Schlusse bestimmter, nach Anhörung des Fabrikanten vom Hauptamte festzusetzender Zeitabschnitte, die den Zeitraum von einer Woche nicht übersteigen dürfen, sämtliche während dieses Zeitabschnitts hergestellten sowie sämtliche aus der Erzeugungs- stätte entfernten versteuerten Erzeugnisse und zwar getrennt nach Steuerklassen nachzuweisen. Die Anschreibung der entfernten unversteuerten Erzeugnisse (§§ 22 und 23) hat alsbald zu erfolgen. Die Eintragungen haben nach Maßgabe der auf dem Muster gegebenen Anleitung zu geschehen. (3) Zigarettenfabriken, die Zigarettentabak oder Zigarettenhüllen nur für den eigenen Ge- brauch herstellen, sind von einer besonderen Buchführung über diese Erzeugnisse befreit. (4) Die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes in der Fabrik befindlichen Erzeugnisse sind ebenfalls in den Betriebsbüchern nachzuweisen. §5s 36. (1) Bis auf weiteres haben die Hersteller von Zigarettentabak und Zigaretten auch über den zur Verarbeitung bezogenen Tabak und die Hersteller von Zigarettenhüllen über das zur Verarbeitung bezogene Zigarettenpapier Bücher nach Muster 8 und 9 (Betriebsbuch D, E) zu führen. Zigarettenfabrikanten, die Hülsen und Blättchen nur für ihren eigenen Zigarettenbetrieb herstellen, kömmen von der Buchung des bezogenen Papiers entbunden werden.