— 616 — 2. Der Tabakinhalt der Mundstückzigaretten ist in der Ausfuhranmeldung anzugeben. Die Richtigkeit der Angabe ist durch probeweise Verwiegung des auszustoßenden Inhalts von mindestens 10 Zigaretten festzustellen. 3. Bei Zigaretten aus Fabriken, deren Inhaber sich schriftlich verpflichtet haben, unter einer bestimmten Benennung stets nur gleichartige Zigaretten von einer näher anzugebenden und durch Hinterlegung von Mustern festzustellenden Beschaffenheit mit dem nämlichen Tabakinhalte zur An— meldung zu bringen, ist nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde von regelmäßiger Ermittelung des Tabakinhalts abzusehen und, falls sich bei der Prüfung keine Abweichung der Ware von den Mustern ergibt, der in der Anmeldung angegebene Tabakinhalt als richtig anzunehmen. Die Steuer- stelle ist jedoch verpflichtet, auch von anscheinend dem Muster entsprechenden Zigaretten ab und zu Proben zu entnehmen und ihren Tabakinhalt festzustellen. 4. Die Bestimmungen der §§ 7 bis 19 des Regulativs finden nur Anwendung auf diejenigen Fabrikanten, die bei der Ausfuhr oder Niederlegung von Zigaretten und Zigarettentabak auf die unter Ziffer 1 A und C bezeichneten Vergütungen Anspruch machen, während bei Inanspruchnahme der zter Arr 1 B bezeichneten Vergütungen nur die Bestimmungen in den 8§8§ 2 bis 6 des Regulativs Slatz greifen.