Direktivbezirk: Muster 11. Hauptamtsbezirk: (Ausf. Best. § 50.) Nachwmeisung der im Rechnungsjahr 19 verkauften Steuerzeichen der Zigarettensteuer. Anleitung. 1. Zu den von den Hauptämtern am Schlusse des Rechnungsjahrs an die Direktivbehörden und von den Direktivbehörden bis zum 1. Juni an das Kaiserliche Statistische Amt einzureichenden „Nach- weisungen der im Rechnungsjahre verkauften Steuerzeichen“ sind die für die Bestellzettel vorge- schriebenen Vordrucke (Muster 1) nach Abänderung der Uberschrift zu verwenden. 2. Die von den Hauptämtern vorzulegenden Nachweisungen haben sich auf den ganzen Haupt- amtsbezirk, die von den Direktivbehörden vorzulegenden Nachweisungen auf den ganzen Direktiv- bezirk zu beziehen. 3. Es genügt die Angabe der Anzahl der von den einzelnen Steuerzeichen im Laufe des Rechnungs- jahrs verkauften Bogen zu je 20 Zeichen. Einer Ausfüllung der letzten Spalte (Gesamtpreis für die bestellte — verkaufte — Bogenzahl) bedarf es nicht. 4. Die Angaben sind den Steuerzeichenbüchern (§ 10 Abs. 3 der Zigarettensteuer-Ausführungs- bestimmungen) zu entnehmen. Berlin, Carl Heymanns Verlag. Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.