— 659 — Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. DZu berishen durch alle Postanstalten und Zuchhandlungen. XXXIV. Jahrgang. Berlin, Sonnabend, den 23. Juni 1906. Nr. 36. Inhalt: Militärwesen: Destimmungen zur Ausführung des Offizierpensionsgesetzes und des Mannschaftsversorgunas- gesetzes vom 31. Mai 10000040.„;; Seite 659 Militär wesen. – Die nachfolgenden vom Bundesrate beschlossenen Bestimmungen zur Ausführung des Offizierpensions- gesetzes und des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 565 und S. 593) werden hierdurch bekannt gemacht. Berlin, den 19. Juni 1906. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Stengel. Auf Grund des Artikel 7 Nr. 2 der Reichsverfassung hat der Bundesrat nachstehende Bestimmungen zur Ausführung der §§ 22 bis 26, 34, 35, 37 und 57 des Gesetzes über die Pensionierung der Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Koeiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. 1906 Nr. 30 S. 565 ff.) beschlossen: Zu §§. 22 bis 26 und 57: 1. Beim Erlöschen, Ruhen oder Wiederaufleben des Rechtes auf den Bezug der Pensions- gebührnisse erfolgt die Regelung durch die Behörden, welche von den Bundesstaaten hierzu bestimmt sind oder hierzu bestimmt werden (Pensionsregelungsbehörden). Einwendungen des Pensionärs gegen die Regelung sind — sofern er im Zivildienst angestellt ist, durch seine vorgesetzte Dienstbehörde — an die Pensionsregelungsbehörde zu richten. Einsprüche gegen den Bescheid der letzteren sind auf demselben Wege anzubringen und von der Pensionsregelungsbehörde mit Begutachtung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents 97