— 674 — Ausführungsbestimmungen zu der Tarifnummer 6 und den §§ 34 bis 42 des Reichsstempelgesetzes, (betreffend die Besteuerung der Frachturkunden). 1. Zur Entrichtung der in Tarifnummer 6 bezeichneten Abgabe werden Reichsstempelmarken zum Werte von 10, 20, 25, 30, 40, 50, 75 Pfennig, 1, 2, 5 und 10 Mark zum Verkaufe gestellt. Diese Marken haben eine Länge von 38 und eine Breite von 20 mm. Sämtliche Wertarten zeigen in einem von einem Perlenrand umgebenen Kreise einen, bei den Markwerten nach links, bei den Pfennigwerten nach rechts sehenden Merkurkopf, die Aufschrift „Deutsches Reich", „Frachtstempel“, die Wertbezeichnung und auf guillochiertem Grunde den Vordruck „den" für den Tag der Verwendung. Die Marken zu 10 Pfennig sind rot, diejenigen zu 20 Pfennig blau, zu 25 Pfennig orange, zu 30 Pfennig braun, zu 40 Pfennig schiefergrau, zu 50 Menne violett, zu 75 Pfennig grün, zu 1 Mark grün und rot, zu 2 Mark blau und gelb, zu 5 Mark rot und orange, zu 10 Mark violett und grau. Die Entwertung ersolg in der Weise, daß auf jeder Marke Tag, Monat und Jahr der Ver- wendung entsprechend den Bestimmungen in Ziffer 27 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempel= gesetz eingetragen wird. Bei Frachtbriefen im inländischen Eisenbahnverkehre genügt die Entwertung durch den Tagesstempel der Versand= oder Empfangsstation. 2. Soweit bisher von den Steuerstellen auf Antrag Vordrucke zu Schiffsfrachturkunden der in Tarifnummer Ga, b bezeichneten Art gegen Einzahlung des Betrags mit einem Stempelaufdruck in Höhe von 10 Pfennig oder 1 Mark versehen worden sind, ist dies auch weiterhin zulässig. Die Anmeldung “° zbsttindelung erfolgt unter Benutzung des Musters 5 der Ausführungsbestimmungen zum Reichs- tempelgesetze. Fes6 diesem Zwecke dienenden Druckstempel haben eine ausgezackte Form. In der Mitte befindet sich ein Kreis mit einem Merkurkopf im Umrisse. Bei dem Stempel zu 1 Mark blickt der Kopf nach links, bei demjenigen zu 10 Pfennig nach rechts wie bei den gleichwertigen Marken. Uber dem Merkur- kopfe befindet sich die Kaiserkrone, darunter die Aufschrift „Deutscher Frachtstempel“ und die Unter- scheidungsnummer, zu beiden Seiten die Wertbezeichnung. Die Größe des Stempels zu 1 Mark beträgt 38, diejenige des Stempels zu 10 Pfennig 25 mm in der Höhe. Eine Herstellung gestempelter Vordrucke in weiterem als dem vorbezeichneten Umfange findet nicht statt. 3. Ausländische Flußhäfen mit unmittelbarem Seeverkehre sind im Sinne dieser Bestimmungen als Seehäfen anzusehen. Im übrigen sind unter Häfen im Sinne dieser Bestimmungen auch alle dem Schiffsverkehre dienenden Lösch= und Ladeplätze zu verstehen.