— 678 — 5. Bis zum Inkrafttreten der Personentarifreform, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1907, wird der Vorschrift des Abs. 2 der Anmerkung zu Tarifnummer 7 dadurch genügt, daß Zuschlags- karten nach Vorschrift der Eisenbahntarife ausgegeben werden. Jedoch ist die Verwendung stempel- freier Karten (Karten IV. Klasse) insoweit unzulässig, als stempelpflichtige Karten in gleicher Preis- lage verausgabt werden können. Zuschlagskarten, welche neben der Eisenbahnfahrkarte gelöst werden, um statt der Eisen- bahn das Dampsschiff benutzen zu können oder umgekehrt, sind hinsichtlich der Stempelpflicht nicht als Zusatzkarten im Sinne von Abs. 1 oder 2 der Anmerkung zu Tarifnummer 7, sondern als Hauptkarten anzusehen und nach den Tarifsätzen für dasjenige Beförderungsmittel stempelpflichtig, zu dessen Benutzung sie berechtigen. In gleicher Weise gelten als Hauptkarten auch Umwegskarten. 7. Es ist unzulässig, an Reisende bei der Abfertigung an Stelle einer Fahrkarte höherer Klasse zwei Fahrkarten niedrigerer Fahrklassen auszugeben. 8. Befreiungen. Von der Stempelabgabe befreit sind: a) Freikarten und Freifahrscheine, b) Militärfahrscheine, c) Militärkarten einschließlich der an wehrpflichtige Angehörige der österreichisch-ungarischen Wonarchie ausgegebenen, d) Schülerkarten, e) Arbeiterkarten einschließlich der Zeitkarten für Eisenbahnarbeiter, f) Fahrkarten IV. Klasse, g) Beförderungsscheine für Begleiter von Tieren oder Gütern, wenn sie frei oder zum Preise von 2 Pfennig für das Kilometer befördert werden, h) Fahrkarten der dritten Wagenklasse, soweit im Eisenbahnverkehr eine vierte Wagen- klasse nicht geführt wird und der volle Preis für die Karte der dritten Wagenklasse den Satz von 2 Pfennig für das Kilometer nicht übersteigt, i) Fahrkarten, wenn deren voller tarifmäßiger Fahrpreis, bei Zeitkarten der Gesamt- preis der Zeitkarte, bei Fahrkarten von und nach ausländischen Orten der Fahrpreis für die im Inlande zurückzulegende Strecke den Betrag von 0,60 „. nicht erreicht, k) Zuschlagskarten, die zur Fahrt in einer anderen Zuggattung (Schnellzüge, Luxus- züge) oder auf einem Dampfschiff anderer Gattung (Eil-, Luxus-Dampfer) gelöst sind, 1) Platzkarten und Bettkarten. Fahrkarten über Reisen, welche zum Teil im Inlande, zum Teil im Auslande zurück- zulegen sind, unterliegen der Stempelpflicht nur insoweit, als der Fahrpreis auf die Inlandsstrecke bis zu oder von der Grenze entfällt. Als inländische Bahnlinien gelten auch solche im Auslande gelegene Strecken einer unter deutscher Verwaltung stehenden Eisenbahn, auf denen sich keine Station befindet. Maßgebend für die Feststellung des auf die Inlandsstrecke entfallenden Teiles des Fahr- preises sind im Eisenbahnverkehre diejenigen Grundsätze oder Abmachungen, welche der Abrechnung zwischen der inländischen und ausländischen Verkehrsverwaltung zugrunde gelegt werden. Findet keine solche Abrechnung statt, so stellen die obersten Landesfinanzbehörden die Grundsätze über die Verteilung des Fahrpreises fest. 10 Für Fahrtausweise, welche wahlweise für deutsche oder außerdeutsche Strecken gelten, ist die Abgabe nach dem Fahrpreisanteile zu berechnen, der bei Benutzung der deutschen Strecke auf diese entfällt. Kommen hierbei mehrere deutsche Strecken in Betracht, so ist diejenige deutsche Strecke maßgebend, welche der Berechnung des Fahrpreises zugrunde gelegt wird.