— 689 — (6) Der Anmeldung ist, sofern die Hebestelle nicht zugleich die zur polizeilichen Zulassung von Kraftfahrzeugen zuständige Behörde ist, eine Bescheinigung der für die Zulassung des Fahr- 3 zum auf öffentlichen Wegen und Plätzen zuständigen Polizeibehörde nach Muster 2 eizufügen. 5. (1) Die Hebestelle prüft die Anmeldung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Prüfung bat sich in der Regel auf die Feststellung zu beschränken, daß die Anmeldung mit den Angaben der polizeilichen Bescheinigung übereinstimmt. (2) Vermag sich die bebeselle auf die im vorstehenden Absatze bezeichnete Weise von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung nicht genügende Überzeugung zu verschaffen, so hat sie die Angaben der Anmeldung selbständig zu prüfen. Der Anmeldende ist verpflichtet, ihr jede zu diesem Zwecke dienende Auskunft zu erteilen, die über den Erwerb des Kraftfahrzeugs in seinen — befindlichen Urkunden vorzulegen und auf Verlangen das Kraftfahrzeug der Hebestelle vorzuführen. 6. (1!) Nach geschehener Prüfung der Anmeldung setzt die Hebestelle die Stempelabgabe fest und erteilt nach deren Einzahlung eine mit Quittuug über die Abgabenentrichtung versehene Erlaubniskarte (Steuerkarte) na uster 3. Die Karte ist aus grauem Schreibleinenersatz in der Größe von 10,5: 15,5 cm hergestellt. Sie besitzt einen über die ganze Fläche gehenden Unter- rund, der in einem wagerecht schraffierten Oval einen Reichsadler zeigt. Das Oval hat eine Pöhe von 6 cm und eine Breite von 4,8 cm. (2) Die Vordrucke zu den Erlaubniskarten werden in der Reichsdruckerei hergestellt und sind durch die Landesregierungen gegen Erstattung der Herstellungskosten von dort zu beziehen. Die Preise werden vom Reichsschatzame festgestellt. (3) Die Reichsdruckerei verabfolgt Vordrucke zu den Erlaubniskarten nur denjenigen Amtsstellen, welche ihr von den Regierungen als berechtigt zum unmittelbaren Bezuge bezeichnet sind. (4) Eine Verwendung von Stempelmarken zu der Erlaubniskarte findet nicht statt. 7. (1) Die Ausstellung einer Erlaubniskarte der in der Tarifnummer 8b bezeichneten Art ist alsbald nach dem Grenzübertritte bei der nächsten zuständigen Grenzgzollstelle Giffe 1 Abs. 2) zu beantragen. Für die Anmeldung dient das Muster 1. Der Beifügung einer Bescheinigung nach Muster 2 bedarf es nicht. Die Erteilung der Erlaubniskarte hat in Verbindung mit der leichzeitig durch das Grenzzollamt erfolgenden polizeilichen Zulassung und Kennzeichnung des Freus vor sich zu gehen. Die Prüfung der Anmeldung hat sich auf den Augenschein des ahrzeugs und auf die Einsicht derjenigen Urkunden zu beschränken, auf Grund deren die Er- teilung der polizeilichen Zulassungsbescheinigung erfolgt. (2) Die Erlaubniskarte (Steuerkarte), welche nach Einzahlung des festgesetzten Abgabe- betrags erteilt wird, entspricht dem Muster 4. Sie ist in Buchform in zwei Ausgaben hergestellt. Die eine, von brauner Farbe und 4 Blatt enthaltend, ist für Karten mit fünftägiger Gültigkeits- dauer, die andere, von ziegelroter Farbe und 6 Blatt enthaltend, für Karten mit dreißigtägiger Gültigkeitsdauer bestimmt. Stoff, Blattgröße und Untergrund sind die gleichen wie bei den Steuerkarten für das Inland. Die Karten sind mit schwarz-weiß-roter Seide geheftet; die Enden des Heftfadens sind so lang, daß sie an einer geeigneten Stelle der Außenseiten durch Siegel- marken oder in anderer geeigneter Weise befestigt werden können. Im Bedürfnisfalle sind weitere Blätter mit dem Vordrucke für Ein= und Ausgangsbescheinigungen der Erlaubniskarte anzuheften. Daß und in welchem Umfange dies geschehen, ist auf der Karte zu bescheinigen. (3) Erlaubniskarten, bei denen einzelne der für die Ein= und Ausgangsbescheinigungen bestimmten Blätter fehlen, verlieren ihre Gültigkeit zur Weiterbenutzung, sofern sich nicht zweifels- frei ergibt, daß die fehlenden Blätter keine amtlichen Einträge enthalten haben. 8. (1) Die fünf oder dreißig Tage des inländischen Aufenthalts, für welche die Erlaubnis- karte für ausländische Kraftfahrzeuge Gültigkeit hat, brauchen nicht unmittelbar aufeinander zu folgen. Die Erlaubniskarte muß daher bei jedem Grenzübertritte zur Bescheinigung des Einganges 101 uan b) für Kraftfahr. zeuge im Aus- lande wohnender Besitzer. 2