— 711 — Unterschied, ob die Getränke gegoren sind oder nicht. Das Malz, das zu ihrer Bereitung un- Bteltar oder mittelbar (z. B. in Gestalt von Malzauszügen) verwendet wird, unterliegt der rausteuer. (2) Sollen bierähnliche Getränke als Bier oder unter einer Bezeichnung in den Verkehr ge- bracht werden, die geeignet ist, die Meinung zu erwecken, daß sie Bier seien, so findet auf ihre Bereitung die Vorschrift im § 1 Abs. 1 des Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß ungegorene Getränke den obergärigen gleichzustellen sind. (3) Die Bereitung der bierähnlichen Getränke unterliegt im übrigen den gleichen Vorschriften wie de Bereitung von Bier. Findet sie in besonderen Anstalten statt, so sind diese als Brauereien anzusehen. (1) Die Bereitung von Malzextrakt (Malzauszüge in eingedicktem Zustand) ist der Brau- steuer nicht unterworfen. Zu § 4 des Gesetzes. 86. (1) Bei der Essigbereitung wird die Brausteuer von dem verwendeten Malze erhoben. Dieses ist auch in dem Falle steuerpflichtig, wenn aus der zur Herstellung des Essigs dienenden Malzwürze zugleich flüssige pese gewonnen wird. steuerf (2) Erfolgt die Essigbereitung vorwiegend aus Branntwein, so bleibt ein Zusatz von Malz teuerfrei. Zu 85 des Gesetzes. 87. (I) Solange Zucker gemäß § 4 nicht zu den steuerpflichtigen Braustoffen zu rechnen ist, bleibt die Vorschrift im Abs. 2 des § 5 des Gesetzes außer Anwendung. 2) Das der Versteuerung zu Grunde zu legende Reingewicht des Malzes ist entweder durch Verwiegung des Malzes allein oder in der Weise zu ermitteln, daß das Rohgewicht festgestellt und davon das nach der Entleerung zu ermittelnde Gewicht der fu hrng abgezogen wird. (3) Kommt das Malz regeimät in Säcken von der gleichen Beschaffenheit und Größe zur Wage, so sind Probeverwiegungen zulässig. (4) Wird das Malz unverpackt in Kasten oder sonstigen festen Behältern zur Wage abgelassen, und bedarf es zur Ermittelung seines Reingewichts der Verwiegung des Kastens oder der Be- hälter in leerem Zustande, so kann, sofern eine Vertauschung der Behälter oder eine Gewichts- änderung nicht zu besorgen ist oder durch geeignete Maßnahmen verhütet werden kann, das einmal ermittelte Gewicht der Behälter bei späteren Verwiegungen in Rechnung gestellt werden. Dieses Gewicht ist auf dem Behälter deutlich und in dauerhafter Weise zu bezeichnen; auch hat der Brauerei- besitzer jede beabsichtigte Veränderung der Größe oder der sonstigen Beschaffenheit des Behälters der Hebestelle vorher schriftlich anzuzeigen. Das Gewicht ist von Zeit zu Zeit von den Aufsichts- beamten nachzuprüfen. Der Prüfungsbefund ist im Steuerbuche zu vermerken. (5) Bildet der Kasten oder sonstige feste Behälter mit der Wage dergestalt ein zusammen- ehöriges Ganze, daß die Wage im Gleichgewichte steht, wenn der Behälter leer ist und auf der agschale keine Gewichte aufliegen, so ist der Brauereibesitzer dafür verantwortlich, daß die Wage jederzeit richtig eingestellt ist. Zu § 6 des Gesetzes. 88. Die Berechnung der Brausteuer nach den verschiedenen Erhebungssätzen erfolgt nach dem Gesamtgewichte des in einem Brauereibetrieb innerhalb eines Rechnungsjahrs steuerpflichtig ge- wordenen Malzes auch dann, wenn der Betrieb innerhalb dieses Jahres seinen Besitzer ge- wechselt hat. 9 (1) Eine Person oder Gesellschaft, für deren Rechnung mehrere Brauereien betrieben werden oder betrieben werden sollen, hat dies, wenn es sich um bereits bestehende Verhältnisse handelt, bis zum 15. Juli 1906, andernfalls mindestens 8 Tage vor Beginn des Betriebs derjenigen Hebe- stelle, in deren Bezirke sich die größte der Brauereien besindet, anzuzeigen. In der Anzeige sind 104* Essigbereitung. Ermittelung des steuerpflichtigen Gewichts. Berechnung der Braustener beim Wechsel des Besiters der Brauerei. Behandlung mehrerer in einer Hand besindlichen Branereien.