Brauereibeleg- heft. Haupibrauerei- rolle. mse Vermessung der Gefäße. — 716 — h) die für den Betrieb mit Nachmaischen vorgeschriebene Anzeige (§ 25 Absl. 2 des Gesetzes), i) die amtlichen Verfügungen über besondere Vergünstigungen, k) de sonstigen amtlichen Verfügungen und Papiere über besondere Verhältnisse der rauerei. (2) Später hinzukommende Schriftstücke sind der Zeitfolge nach einzuheften. Nicht mehr gültige Belege sind zu durchkreuzen und einzuschlagen. 8 30. (1) Die an den Brauereibesitzer gelangenden Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften der im § 29 unter a bis e, g bis k aufgeführten Schriftstücke sind in einem Brauereibeleghefte zu vereinigen. Darin bilden die unter a bis d fallenden Belege in dieser Reihenfolge stets die ersten Stücke, dann folgen die Vermessungsverhandlungen nach den Nummern der Gefäße, und hierauf die übrigen Belege in der im § 29 bezeichneten Reihenfolge. (2) Das Brauereibelegheft ist mit Umschlag zu versehen und nach näherer Bestimmung des Oberkontrolleurs an einem den Aufsichtsbeamten jederzeit zugänglichen hellen Orte in einem be- sonderen Behältnis aufzubewahren. Nicht mehr gültige Belege sind vom Oberkontrolleur aus dem Brauereibeleghefte zu entfernen. (3) In dem Behältnisse sind, soweit der Oberkontrolleur nichts anderes bestimmt, auch alle von dem Brauer für steuerliche Zwecke zu führende Bücher aufzubewahren. 31. (1) Die Hebestelle hat eine vom Oberkontrolleur bescheinigte Abschrift der Brauereirolle an das Hauptamt einzusenden. Die Abschriften bilden zusammen mit der Brauereirolle für den Sonderhebebezirk des Hauptamts die Hauptbrauereirolle. (2) Vierteljährlich ist ferner eine vom Oberkontrolleur bescheinigte Nachweisung der in der Brauereirolle vermerkten Anderungen nach Muster 6 aufzustellen und einzureichen. (3) Die angezeigten Anderungen sind in der Hauptbrauereirolle zu vermerken. § 32. (1) Die Gefäße, in denen die Menge des gezogenen Bieres ermittelt werden soll, sind auf nassem Wege zu vermessen. (2) Das Hauptamt kann auch für andere Gefäße die Vermessung auf nassem Wege anordnen. # (3) Alle übrigen Gefäße sind auf trockenem Wege zu vermessen. Das Hauptamt kann von dieser Vermessung absehen, wenn sie entbehrlich erscheint und gegen die Richtigkeit des in der Nachweisung angegebenen Inhalts keine Bedenken bestehen. (4) Die nasse Vermessung der zur Ermittelung des Bierzugs dienenden Gefäße kann mit Ge- nehmigung der Direktivbehörde unterbleiben, wenn sie mit besonderen Schwierigkeiten oder Kosten verknüpft sein würde und die steuerliche Uberwachung der Brauerei auch ohne sie hinreichend ge- sichert ist. g 33. 1) Die Vermessungen auf nassem Wege sind durch den Oberkontrolleur unter Zuziehung eines anderen Beamten, die Vermessungen auf trockenem Wege durch den Oberkontrolleur oder einen anderen Beamten zu bewirken. Der Brauereibesitzer hat der Vermessung beizuwohnen und ihre Richtigkeit durch Unterzeichnung der Verhandlungen (§ 34) anzuerkennen. (2) Die trockene Vermessung erfolgt nach einer amtlich zu liefernden Anleitung. (3) Bei der nassen Vermessung haben die Beamten darauf zu achten, daß das Gefäß völlig dicht und leer ist und auf seinen Unterlagen fest aufliegt. (4) Sind die Unterlagen des Gesäßes verrückbar, z. B. bei Kühlschiffen, die zum leichteren Ablassen des Bieres auf der einen Seite emporgeschraubt werden können, so hat der Brauerei- besitzer Einrichtungen zu treffen, durch welche die Lage, die das Gefäß bei der nassen Vermessung hatte, genau festgehalten wird und ohne Zeitverlust wiederhergestellt werden kann. (6) Die Vermessung hat entweder in der Weise zu erfolgen, daß das Gefäß mit vorher ab- gemessenem Wasser bis zum Uberlaufen gefüllt oder daß nach vorheriger vollständiger Füllung das abfließende Wasser gemessen wird.