Erbschafts- stenererklärung. Muster — 834 — (3) Ist die Anmeldung bei einem unzuständigen Erbschaftssteueramt eingegangen, so ist sie von diesem unter Mitteilung des Tages des Einganges an das zuständige Amt abzugeben. Der Anmeldende ist hiervon in Kenntnis zu setzen. (4) Ist wegen eines der Besteuerung unterliegenden Grundstücks die Zuständigkeit eines weiteren Erbschaftssteueramts begründet (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes), so bedarf es einer besonderen Anmeldung bei diesem Erbschaftssteueramte nicht. Das für die Steuererhebung im übrigen zu- ständige Erbschaftssteueramt hat dem Amte der belegenen Sache von der bei ihm erfolgten An- meldung alsbald Mitteilung zu machen. In der Mitteilung ist anzugeben, binnen welcher Frist der Anmeldende zur Einreichung der Erbschaftssteuererklärung aufgefordert worden ist. Eine — gegebenenfalls auszugsweise — Abschrift der Anmeldung und der Verfügung von Todes wegen sowie ein Auszug aus der Totenliste ist beizufügen. (53) Die Anmeldung soll enthalten: Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort (auch Straße und Hausnummer) des Erblassers und des Erwerbers sowie Todestag und Sterbeort des Erblassers, die Staatsangehörigkeit des Erblassers, den Gegenstand des Erwerbes, die Angabe, ob der Erwerb auf gesetzlicher Erbfolge, auf einer Verfügung von Todes wegen oder auf welchem anderen Rechtsgrunde beruht, die Angabe, ob der Erwerber in einem Verwandtschaftsverhältnisse zum Erblasser steht, und in welchem, die überschlägige Angabe des Wertes des Erwerbes, die Angabe, ob etwa ein in einem anderen Bundesstaate belegener Grundbesitz den Gegenstand des Erwerbes bildet, unter genauer Bezeichnung des Bundesstaats und des Grundbesitzes. (6) Die Anmeldung ist mit der Angabe ihres Tages sowie des Wohnorts (auch Straße und HOausnummer) des Anmeldenden zu versehen und von diesem zu unterschreiben. 8 13. (!) Der zur Anmeldung eines Erwerbes von Todes wegen Verpflichtete ist zur Einreichung der Erbschaftssteuererklärung auf Erfordern auch dann verbunden, wenn es nach § 36 Abs. 2 des Gesetzes einer Anmeldung nicht bedurft hat. (2) Die Erbschaftssteuererklärung ist zu erfordern, sofern auf Grund der Angaben in der Anmeldung oder in der Verfügung von Todes wegen die Steuerfreiheit des Erwerbes sich nicht zweifelsfrei ergibt oder die Erbschaftssteuer sich nicht ohne weiteres berechnen läßt. (3) Sind ein oder mehrere steuerpflichtige Erben vorhanden, so hat die Erbschaftssteuer- erklärung die zum Nachlasse gehörigen Gegenstände unter Angabe ihres Wertes sowie die Nach- laßverbindlichkeiten vollständig anzugeben und für jeden einzelnen der den Nachlaß betreffenden steuerpflichtigen Anfälle die für die Steuerpflicht in Betracht kommenden Verhältnisse darzulegen. Ist ein Testamentsvollstrecker ohne Beschränkung der Verwaltungsbe fugnis auf einzelne Gegen- stände oder ist ein Nachlaßpfleger bestellt und haben diese Personen die Verwaltung übernommen, so ist die Erbschaftssteuererklärung von ihnen, andernfalls von dem steuerpflichtigen Erben oder dessen gesetzlichem Vertreter zu erfordern. Sind mehrere steuerpflichtige Erben vorhanden, so soll die Erbschaftssteuererklärung in der Regel nur von einem von ihnen und zwar von demjenigen erfordert werden, von dem die genaue Kenntnis des Nachlasses und der sonstigen Verhältnisse zu erwarten ist, insbesondere also von demjenigen, der sich im Besitze des Nachlasses befindet. Die Erbschaftssteuererklärung hat nach Maßgabe des anliegenden Musters 5 zu erfolgen. (4) Ist ein steuerpflichtiger Erbe nicht vorhanden, so ist die Erbschaftssteuererklärung über den nicht auf Erbfolge beruhenden steuerpflichtigen Erwerb von dem einzelnen Erwerber in An- sehung des ihm angefallenen Erwerbes zu erfordern. Die Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung in diesem beschränkten Umfange kann von ihm auch im Falle des Abs. 3 gefordert werden, wenn nur er zu einer zuverlässigen Erklärung imstande ist. Das Erbschaftssteueramt bestimmt, inwieweit die Erklärung nach Maßgabe des Musters 5 abzugeben ist.