— 841 — g 36. Die Erteilung des Steuerbescheids erfolgt nach dem Muster 12. Muster 19 Dritter Abschnitt. Kosten. 837. () Das Verfahren in Erbschaftssteuerangelegenheiten ist, soweit nicht hinsichtlich der Kosten im § 42 Abs. 4 und im § 43 Abs. 2 des Gesetzes ein anderes bestimmt ist, kosten-, gebühren- und stempelfrei. Die Freiheit erstreckt sich auf das gesamte Steuerermittelungsverfahren, ein- schließlich des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens wegen Erstattung der Erbschaftssteuer. (2) Zu den Kosten des Verfahrens ist auch die Postgebühr zu rechnen, welcher die Sendungen der Steuerbehörden an die Steuerpflichtigen unterliegen; sie fällt daher den letzteren nicht zur Last. Dagegen haben die Steuerpflichtigen die Postgebühr für die von ihnen an die Steuer- behörden zu richtenden Sendungen zu tragen. Vierter Abschnitt. Aktenführung, Buchführung, Prüfungsverfahren. 838. * (1) Uber jeden einzelnen in die Erbschaftssteuerlisten aufgenommenen Erbfall sind besondere Aktenführung. Akten anzulegen, in welche alle Eingänge und die darauf erlassenen Verfügungen nach der Zeit- folge geordnet aufzunehmen sind. Die Akten sind derart zu führen, daß sich eine Nachprüfung nach ihrem Inhalt ermöglichen läßt. (2) Nach erfolgter Erledigung und Nachprüfung sind die Akten wegzulegen und nach Halb- jahren geordnet aufzubewahren. (3) Die Akten über die in die Uberwachungsliste aufsgenommenen Erbfälle sind nach der fortlaufenden Nummer dieser Liste geordnet für sich besonders aufzubewahren. 839. (I) Uber die Erhebung der Erbschaftssteuer für den Erwerb von Todes wegen werden zwei Buchführung. Bücher geführt, ein Erbschaftssteuer-Sollbuch und ein Erbschaftssteuer-Einnahmebuch. Beide Bücher umfassen den Zeitraum des Rechnungsjahrs. (2) Das Sollbuch ist nach Anleitung des Musters 13 zu führen. Durch das Sollbuch ist zugleich der rechtzeitige Eingang der Steuerbeträge zu überwachen. (5) Das Sollbuch wird am Schlusse des Rechnungsjahrs abgeschlossen. Insoweit bei diesem Abschlusse die zum Soll stehenden Steuerbeträge noch nicht oder nicht vollständig zur Erhebung gekommen sind, werden die Rückstände in den Spalten 16 und 17 vermerkt und in das Sollbuch für das folgende Rechnungsjahr übernommen. Von einem an der Kassenführung nicht beteiligten Beamten ist in dem Sollbuche zu bescheinigen, daß die in den Erbschaftssteuerlisten eingetragenen Erbfälle und die in den Erbschaftssteuerakten festgestellten, in Abgang gebrachten oder nieder- geschlagenen Steuerbeträge in das Sollbuch richtig und vollständig eingetragen, sowie daß die am Jahresschlusse rückständig gebliebenen Steuerbeträge in das Sollbuch für das folgende Rechnungs- jahr übertragen worden sind. □) Das Einnahmebuch ist nach Anleitung des Musters 14 zu führen. Nuster 14 Vusier 13 –. 8 40. (1) Die sämtlichen in den Erbschaftssteuerlisten eingetragenen Erbfälle sind durch die Ober-Prüfungsverfahren. behörden einer Prüfung zu unterziehen. Sobald ein Erbschaftssteuerfall durch Feststellung und Einziehung oder Sicherstellung des Steuerbetrags oder auf irgend eine andere Weise erledigt ist, sind die Akten unverzüglich der Oberbehörde zum Zwecke der Prüfung vorzulegen. Für Erb- schaftssteuerämter, die sich nicht am Sitze der Oberbehörde befinden, kann die Einreichung in bestimmten Fristen vorgeschrieben werden. Nach Prüfung sind die Akten entweder mit dem