— 843 — tenzeichen des Erbschaftssteueramts: Muster 1. (Ausführungsbestimmungen *& 2.) Totenliste des Standesamtsbezirkes für den Zeitraum vom bis mit Kreis Postbestellbezirk: Auleitung für die Aufstellung und Einsendung der Votenlisten. 1. Die Totenliste ist beim Beginne des Monats anzulegen. Die einzelnen Sterbefälle sind darin sofort nach ihrer Beurkundung einzutragen. Hierbei sind die in Spalte 4 bezüglich der Staats- angehörigkeit und die in den Spalten 8 bis 13 enthaltenen Fragen, über welche das Sterbe- register keine Auskunft gibt, zu beantworten, soweit es der Standesbeamte aus eigenem Wissen oder infolge Befragung des den Sterbefall Anmeldenden vermag. Besondere Ermittelungen hierüber sind nicht anzustellen. Die Spalte 14 ist nur auszufüllen, soweit die Verhältnisse dem Standesbeamten bekannt sind oder der Anmeldende freiwillig darüber Auskunft gibt. Die Totenliste hat alle in dem betreffenden Monat im Standesamtsbezirke vorgekommenen Sterbe- fälle zu umfassen. Sind keine Sterbefälle eingetreten, so ist darüber in der Totenliste eine Fehl- bescheinigung aus zustellen. Die Totenliste ist innen, hinter der letzten Eintragung, ebenso die Fehlbescheinigung, mit Ort, Zeitangabe und Unterschrift des Ausstellers zu versehen und in den ersten zehn Tagen nach Ablauf des Monats an das Erbschaftssteueramt einzusenden. Ist für einzelne Bezirke durch besondere Anordnung die Einreichung in anderen Fristen vorgeschrieben, so hat die Einsendung nach der besonderen Anordnung zu erfolgen. 3. Auf dem Titelblatte jeder Liste ist oben links — unter dem Vordrucke: Aktenzeichen des Erb- schaftssteueramts — die ein für allemal feststehende, den Standesämtern bekannt zu gebende Ordnungsnummer anzugeben, welche den Totenlisten eines jeden Standesamts von dem Erb- schaftssteueramt erteilt worden ist. Einlagebogen sind in den Titelbogen einzuheften. L[Fortsetzung auf S. 4 des Formulars.] 1