— 858 — die Angabe, ob etwa ein in einem anderen Bundesstaate belegener Grundbesitz den Gegenstand der Schenkung bildet, unter genauer Bezeichnung des Bundesstaats und des Grundbesitzes. Die Anmeldung ist mit der Angabe des Tages, des Wohnorts (auch Straße und Hausnummer) zu versehen und vom Anmeldenden zu unterschreiben. 4. Eine Befreiung von der Steuer tritt ein: a) in den sämtlichen Fällen, in denen, wenn nicht Schenkung, sondern Erwerb von Todes wegen vorläge, eine Erbschaftssteuer nicht zu entrichten sein würde (s. oben Erster Ab- schnitt unter Nr. II); b) bei Schenkungen an Bedürftige zum Zwecke ihres Unterhalts oder ihrer Ausbildung, oder bei dem schenkungsweisen Erlasse von Forderungen, die durch Gewährung von Mitteln für solche Zwecke begründet sind; Jc) bei Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird (z. B. Unterstützung bedürftiger Verwandter, Gaben bei Unglücksfällen und dergleichen, ferner Weihnachts-, Namenstags-, Geburtstags-, Braut-, Hochzeits= und die üblichen Gelegenheitsgeschenke); d) bei Schenkungen beweglicher Sachen im Werte von nicht mehr als 3000 Mark an die vorstehend im Ersten Abschnitt unter Nr. Ile bis k bezeichneten Personen sowie an Ab- kömmlinge zweiten Grades von Geschwistern, Geschwister der Eltern und Verschwägerte im zweiten Grade der Seitenlinie, sofern die Sachen dem persönlichen Gebrauche (nicht zum Verbrauche) des Beschenkten oder seiner Familienangehörigen zu dienen bestimmt iind. (Hierher gehören z. B. Bücher, Schmucksachen, Möbel, Hunde, Pferde usw., nicht aber Geld. 5. Die Steuererklärung — Abschnitt III der Anleitung — ist auf besondere Aufforderung dem Erb- schaftssteueramt einzureichen. Strafbestimmungen. Nach § 42 Abs. 4 des Gesetzes ist das Erbschaftssteueramt berechtigt, die Säumigen zur Er- ledigung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Ordnungsstrafen anzuhalten und Ermittelungen auf deren Kosten anzustellen. Nach § 49 des Gesetzes unterliegt derjenige, welcher die gesetzliche Verpflichtung zur Einreichung der Erbschaftssteueranmeldung oder der Erbschaftssteuererklärung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt, einer Geldstrafe im zwei= bis vierfachen Betrage der Erbschaftssteuer von dem betreffenden Erwerb oder, wenn der Betrag der Steuer nicht ermittelt werden kann, einer Geldstrafe bis zu 20 000 Mark. Statt dieser Geldstrafe tritt nur eine Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark ein, wenn nach den obwaltenden Umständen anzunehmen ist, daß die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtung nicht in der Absicht, die Erbschaftssteuer zu hinterziehen, unterlassen worden ist. Die Vorschriften des § 49 finden Anwendung auf denjenigen, welcher wissentlich zu einem steuerpflichtigen Erwerbe gehörende Gegenstände, zu deren Angabe er verpflichtet ist, verschweigt oder über die Tatsachen, welche die Steuerpflichtigkeit, die Höhe des Steuersatzes oder des Steuerbetrags bestimmen, wissentlich unrichtige Angaben macht. Eine Bestrafung findet jedoch nicht statt, wenn der Verpflichtete vor erfolgter Strafanzeige oder bevor eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, aus freien Stücken seine Angaben berichtigt.