o. —N ier —— — 914 — Ueufassung der Ziffern 78, 79 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze (Buchführung betreffend). 78. Jede zur Erhebung von Reichsstempelabgaben ermächtigte Steuerstelle hat über die bei ihr eingezahlten Abgaben dieser Art ein besonderes Einnahmebuch zu führen, dessen Einrichtung die Landesregierung bestimmt. Das anliegende Muster 10 dient dabei als Vorbild. Wenn eine Hctestelle nicht zur Erhebung der Reichsstempelabgabe ohne Einschränkung befugt ist, braucht das innahmebuch den Vordruck nur für diejenigen Erhebungen zu enthalten, zu welchen die Amtsstelle ermächtigt ist. Soweit eine Stundung der Abgabe nach Ziffer 42, 55 oder 86 erfolgt, können dem Vordrucke die zum gesonderten Nachweise der gestundeten Beträge erforderlichen Spalten hin- zugefügt werden. Die Abgabe ist erst dann im Einnahmebuch einzutragen, wenn die Wertpapiere, Fahrkarten oder Vordrucke, die mit einem Stempelaufdrucke versehen werden sollen (Ziffer 28 und 62), abgestempelt oder wenn die Lotterielose mit dem Kontrollstempel bedruckt sind. Hebestellen, welche nur mit dem Verkaufe von Reichsstempelmarken und abgestempelten Vordrucken oder mit der Abstempelung von Vertragsurkunden (§ 18 des Gesetzes) beaustragt sind, können die Einnahme dafür nach der Bestimmung der Landesregierung auch in anderen Büchern nachweisen. Auf diese finden die unter Ziffer 82 Abs. 2 und 3 getroffenen Anordnungen keine nwendung. 79. Als Vor= und Gegenbuch zum Einnahmebuch ist von den mit der Erhebung von Reichs- stempelabgaben befugten Amtsstellen, mit Ausnahme der in Ziffer 78 Abs. 2 genannten, ein An- meldungsbuch zu führen, für welches das Muster 11 als Vorbild dient. In dieses sind alle zur Entrichtung der Abgabe sowie zur Vornahme steuerpflichtiger oder steuerfreier Abstempelungen vorgeschriebenen Anmeldungen oder sonstigen Nachweise (vgl. Ziffer 1 der Anleitung zu Muster 11) sofort nach Eingang einzutragen mit alleiniger Ausnahme der vorläufigen Anmeldung nach Muster 3 (vgl. Ziffer 18 und 80). Durch dieses Buch wird einerseits die Entrichtung der L#gobe in allen Fällen, abgesehen von dem bloßen Verkaufe vorrätig gehaltener Wertzeichen, festgehalten und anderseits die Stempelung derjenigen Wertpapiere und Lose, welche von der Keichsstenpel- abgabe befreit sind, jedoch mit einem Stempelabdrucke versehen werden müssen, und die richtige Berechnung von Vergütungen, für welche nach Tarifnummer 9 Abs. 2 Steuerfreiheit beansprucht wird, überwacht.