— 932 — Zwischen Ziffer 21 und 22 ist mit der Überschrift „Zu § 9 des Gesetzes“ folgende neue Ziffer einzuschieben: „Dem Geschäftsabschluß auf telegraphischem Wege ist im Sinne der Vorschrift des Mlt 3 des Gesetzes der Abschluß eines Geschäfts im Fernsprechverkehre gleich zu be- andeln.“ Abs. 3 der Ziffer 27 ist wie folgt zu fassen: „Der Tag der Verwendung ist in deutlichen Schriftzeichen, ohne jede Auskratzung, Durchstreichung oder Uberschreibung und zwar — abgesehen von der im folgenden Absatze nachgelassenen Ausnahme — stets mit Tinte niederzuschreiben."“ Zwischen den Ziffern 34 und 35 ist mit der Ulberschrift „Zu § 14 Abs. 1 des Gesetzes“ folgende neue Ziffer einzuschalten: „Umfaßt eine Schlußnote Geschäfte über mehrere Gegenstände, so ist eine Zusammen- fassung der Wertbeträge zum Zwecke der Steuerberechnung nur insoweit zulässig, als die Gegenstände dem gleichen Steuersatz unterliegen." Zwischen Ziffer 37 und 38 ist mit der Uberschrift „Zu § 16 Abs. 1 des Gesetzes“ folgende neue Ziffer einzuschalten: „Unentgeltliche Tauschgeschäfte der im § 16 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art sind insoweit, als die beiderseits hingegebenen Beträge sich decken, auch dann von der Steuer befreit, wenn z. B. wegen verschiedener Zinstermine oder nicht ganz sich deckender Neunwerte der Stücke eine geringe Geldausgleichung stattfinden muß. Im übrigen unterliegen Tauschgeschäfte der Abgabe als ein Anschaffungsgeschäft. Der Versteuerung ist diejenige der beiderseitigen Leistungen zu Grunde zu legen, bei welcher sich der höhere Abgabenbetrag ergibt." .Ziffer 42 ist zu streichen. 8. Dem Abs. 1 der Ziffer 43 ist am Schlusse folgender Satz hinzuzufügen: 10. 11. 12. „Bei der Versteuerung der beim Totalisator gemachten Spieleinlagen (vgl. Ziffer 46) wird diese Art der Berechnung nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Abgabe nach Ziffer III der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze vom 4. Juli 1905 (Bekanntmachung des Reichs- kanzlers vom 6. April 1906, Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 531) bis auf weiteres zur Hälfte unerhoben zu bleiben hat." Ziffer 45 Abs. 2 erhält eine besondere Nummer. Der erste Satz ist, wie folgt, zu fassen: „Ist in dem Preise für das Los oder den Spielansweis zugleich in ungetrennter Summe die Vergütung für sonstige Leistungen enthalten, so hat der Unternehmer in der Anmeldung anzugeben und auf Erfordern nachzuweisen, welcher Betrag oder Teilbetrag den Preis für die Teilnahme an der Verlosung oder Ausspielung darstellt." Die Ziffern 50, 56 und 57 sind zu streichen. Ziffer 72 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Inwieweit bei solchen Anstalten, bei welchen erfahrungsmäßig abgabepflichtige Schriftstücke oder Geschäfte nur vereinzelt vorkommen, sowie bei den übrigen Personen, welche Geschäfte der unter Tarifnummer 4 bezeichneten Art betreiben oder vermitteln, Stempelprüfungen vorzunehmen sind, bestimmen die Direktivbehörden." Ferner ist zwischen Abs. 1 und 2 der Ziffer 72 folgender neuer Absatz einzuschieben: „Die Ausübung der Stempelprüfung hinsichtlich des Frachturkundenstempels und des Personenfahrkartenstempels (Tarifnummer 6 und 7) wird in Ansehung der Eisenbahn= und Dampfschiffahrtsverwaltungen im Einvernehmen mit dem Reichskanzler durch die obersten Landesfinanzbehörden geordnet. In Ansehung sonstiger nach § 76 Abs. 2 des Gesetzes der Prüfung unterliegenden Personen findet die Bestimmung des Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung.“