— 948 — 8. Zu § 313. Der Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: „Bleibt die tatsächliche Jahreserzeugung hinter der erklärten oder mangels einer Erklärung von der Steuerbehörde angenommenen so weit zurück, daß der ihr entsprechende Zuschlagsatz niedriger ist als der angewendete, so wird der im Falle der Versteuerung des Branntweins zu viel erhobene Zuschlagbetrag auf Anordnung der Direktivobehörde erstattet.“ 9. Zu § 318. Im Abs. 2 ist der Schlußsatz wie folgt zu fassen: „Beimischungen aus den im § 294 aufgeführten Materialgattungen können bei der Steuer- berechnung unberücksichtigt gelassen werden, sofern sie nicht mehr als ein Fünftel des Ge- misches betragen.“ 10. Zu Rußer 33. In der Anleitung zum Gebrauch ist als Ziffer 4a folgende Vorschrift auf- zunehmen: „Bei Verarbeitung von Gemischen aus verschiedenen Materialgattungen sind auf Seite 1 in Spalte 1 die einzelnen Bestandteile der Mischung der Gattung und tunlichst auch dem Mischungsverhältnisse nach anzumelden, z. B. in Fällen der Verarbeitung von „anderen Leintrebern“ (B. O. § 294) auch der etwaige Zusatz von gezuckerten Weintrebern, Wein- trebern aus südländischen Trauben, Korinthen, Rosinen, Rückständen der Rosinenweinbereitung oder von Zucker, Zuckerwasser oder alkoholhaltigen Stoffen.“ 11. Zu Muster 36. In Ziffer 4 der Anleitung zum Gebrauch ist als zweiter Satz einzufügen: „In Spalte 1 sind auch alle Zusätze an gärbaren oder alkoholhaltigen Stoffen anzugeben, die das Material erhalten hat oder vor seiner Verarbeitung erhalten soll, z. B. bei „anderen Weintrebern"“ (B. O. § 294) der Zusatz von gezuckerten Weintrebern, Weintrebern aus süd- ländischen Trauben, Korinthen, Rosinen, Rückständen der Rosinenweinbereitung oder von Zucker, Zuckerwasser und dergleichen.“ 12. Zu Muster 38. Die Ziffer 6 der Anleitung zum Gebrauch ist wie folgt zu fassen: „Bei Verarbeitung von Gemischen aus verschiedenen Materialgattungen sind die einzelnen Bestandteile der Mischung der Gattung nach anzumelden, z. B. in Fällen der Verarbeitung von „anderen Weintrebern“ (B.O. § 294) auch der etwaige Zusatz von gezuckerten Wein- trebern, Weintrebern aus südländischen Trauben, Korinthen, Rosinen, Rückständen der Rosinenweinbereitung oder von Zucker, Zuckerwasser oder alkoholhaltigen Stoffen. Soweit möglich sind auch die Mengen der einzelnen Bestandteile der Mischung anzumelden.“ II. Lagerordnung. 1. Zu § 32. Dem Abs. 4 ist anzufügen: „In Fällen des § 36 hat die Anschreibung zu dem Verbrauchsabgabensatze von 0,70 Mark und dem Zuschlagsatze von 0,0 Mark zu geschehen." 2. Zu §36. a) Die Beischrift erhält folgende Fassung: „Lager für die Herstellung von Branntweinfabrikaten."“ b) Im Abs. 1 ist statt der Worte „gesamte darin aufsgenommene Branntwein“ zu setzen: „darin aufgenommene Branntwein ganz oder zum Teil“ und hinter dem Worte „verarbeitet“ einzufügen: „oder zur Herstellung von Auszügen aus den vorgenannten Stoffen verwendet“. ) Dem Abs. 1 ist anzufügen: „Gegebenenfalls sind auch Maßnahmen zu treffen, durch welche verhindert wird, daß der in den ausgelaugten Früchten usw. enthaltene Branntwein unversteuert in den freien Verkehr gelangt.“" 4d) Als Abs. 2 ist folgende Vorschrift aufzunehmen: „Die Direktivbehörde kann ferner gestatten, daß bei der Aufnahme von ver- zolltem Kognak und über Weinschlempe nochmals abgetriebenem Branntweine des freien Verkehrs (sog. Repassen) bis zur Höhe der eingebrachten Alkoholmenge abzüg-