Amtsstelleu. 1. Anmeldung. r ad *- " 1 2. Steuer= festsetzung. — 980 — Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juni 1906. Allgemeines. § 1. (1I) Die zur Erhebung der Stempelabgabe sowie zur Abstempelung von Wertpapieren, Lotterielosen, Vordrucken zu Schiffsfrachturkunden im Seeverkehr und zum Verkaufe von Stempel- marken und gestempelten Vordrucken befugten Amtsstellen werden ebenso wie die Beamten zur Wahrnehmung der im § 76 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen Prüfung in bezug auf die Abgaben- entrichtung und die Geschäftsbezirke der Beamten von den Landesregierungen bestimmt und öffent- lich bekannt gemacht. Soweit eine solche Bestimmung nach Maßgabe der bestehenden Stempel- gesetze bereits erfolgt ist, bedarf es einer erneuten Bekanntmachung nicht; etwaige Veränderungen bezüglich der Abstempelungsstellen werden dem Reichskanzler behufs Veröffentlichung im Zentral- blatte für das Deutsche Reich mitgeteilt. (2) Die Abstempelung der Genußscheine (Anmerkung zur Tarifnummer 1 und 2 Abs. 2) erfolgt bis auf weiteres nur bei den Stempelhebestellen zu Berlin, Dresden, Frankfurt a. M., Hamburg, Mannheim, München und Straßburg i. E. I. Aktien, Kuxe, Renten= und Schuldverschreibungen. Zum 8 1 des Gesetzes. 2 Die zu versteuernden Wertpapiere sind mit einer nach den anliegenden Mustern 1 oder 2 doppelt ausgefertigten, von dem Steuerpflichtigen unterzeichneten und mit genauer Angabe seines Standes und Wohnorts versehenen Anmeldung einer zuständigen Steuerstelle vorzulegen. Lose oder von den Wertpapieren getrennten Zinsscheine usw. sind nicht mitvorzulegen. In der An- meldung sind die Wertpapiere nach Gattung (Aktie, Interimsschein zu solcher, Kuxschein, Schuld- verschreibung usw.) und Benennung sowie nach Reihe, Buchstabe und Nummer geordnet aufzuführen. § 3. (1) Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabebetrag fest und zieht ihn ein. Bei der Berechnung der Abgabe von ausländischen Wertpapieren, in welchen der Nenn- wert in fremder und deutscher Währung angegeben ist, bildet die letztere die Grundlage; bei Wert- papieren, deren Neunwert nicht in deutscher Währung angegeben ist, hat die Umrechnung unter Zugrundelegung der fremden Währung, und falls mehrere fremde Währungen angegeben sind, der höchstgültigen fremden Währung zu erfolgen.“) 7) Behufs Umrechnung der in einer anderen als der Reichswährung ausgedrückten Werte zum Zwecke der Berechnung der Abgabe sind für die nachstehend bezeichneten Währungen die dabei bemerkten, allgemein zu Grunde zu legenden Mittelwerte bis auf weiteres festgesetzt: 1 Pfund Stliggng = 20,40 Mark, 1 Frantk, Lira, Peseta (Gold), Löu, finnische Mart.. ... 0,30 „