3. Steuer- pflichtiger See- verkehr. 4. Neinraum. gehalt von Schiffen. 5. Einlieserungs. cheine. 6. Zwischen- Frachturkunden. . Besteuerung nicht voll be- Abener Schiffe linnd Eisenbahn wagen. 8. Frachtbetrag. 9. Gebrochener Verkehr. 10. Ausstellung, Aushaändigung und Aufbewah. rung von Fracht- urkunden. 998 STEMPEL“ und die Unterscheidungsnummer, zu beiden Seiten die Wertbezeichnung. Die Größe des Stempels zu 1 Mark beträgt 38, diejenige des Stempels zu 10 Pfennig 25 1nm in der Höhe. (3) Eine Herstellung gestempelter Vordrucke in weiterem als dem vorbezeichneten Umfange findet nicht statt. 68. (1) Ausländische Flußhäfen mit unmittelbarem Seeverkehre sind im Sinne dieser Bestimmungen als Seehäfen anzusehen. Im übrigen sind unter Häfen im Sinne dieser Bestimmungen auch alle dem Schiffsverkehre dienenden Lösch= und Ladeplätze zu verstehen. (2) Der in der Tarifnummer 6b bezeichneten Abgabe unterliegen die Urkunden über Sendungen zwischen inländischen Seehäfen oder Häfen an inländischen Wasserstraßen einerseits und ausländischen Seehäfen der Nord= und Ostsee anderseits, einschließlich der norwegischen Häfen und der englischen und französischen Häfen im Kanale; zu den letzteren sind sämtliche Häfen an der Nordküste Frankreichs und an der Südküste Englands zu rechnen. 889. Der Reinraumgehalt eines Schiffes ist in Ubereinstimmung mit der Angabe der Vermessungs- urkunde anzunehmen und nötigenfalls in die im Gesetz und Tarif angegebenen aßstäbe umzurechnen. Hierbei sind 70,6 Registertons und bei nach Gewichtstonnen geeichten Schiffen 150 Tonnen 200 Kubik- metern gleichzuachten. Soweit in dem unter Tarifnummer 6 fallenden Schiffsverkehre die Vermessung nach dem Reinraumgehalte geschieht, sind im Sinne der Tarifbestimmung 200 Kubikmeter 150 Tonnen und im Sinne des § 35 #l. 1 des Gesetzes 333 ½⅛ Kubikmeter 250 Tonnen gleichzuachten. 8 70. Einlieferungsscheine, die dem Ablader über den Empfang der Güter erteilt werden, unterliegen der Abgabe nach Tarifnummer 6e nicht, wenn neben ihnen über dieselbe Sendung eine versteuerte Frachturkunde (Ladeschein usw.) ausgestellt wird. § 71. Werden im Güterverkehr über einen Umladehafen neben dem sogenannten Durchkonnossement (Durchfrachtbriefe) noch wischen-Frachturkunden von oder nach dem Umladehafen ausgestellt, so sind beim Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen auch die letzteren Frachturkunden stempelpflichtig, wenn sie aus irgend einem Grunde im Inland ausgestellt oder bei der Empfangnahme oder Ablieferung der Güter verwendet werden. 8 72. (1) Die Stempelabgabe für ganze Schiffs= oder Eisenbahnwagenladungen ist auch dann zu ent- richten, wenn das Schiffsgefäß oder der Eisenbahnwagen nicht voll beladen ist, die Fracht aber nach ganzer Schiffsladung oder zu den Sätzen des Wagenladungstarifs berechnet wird. (2) Wenn die Eisenbahn dem Verfrachter einer Wagenladung einen Wagen von höherem als dem angeforderten Ladegewichte bereitstellt, ist für die Höhe der Stempelabgabe nach Tarifnummer 62 nicht das Ladegewicht des gestellten, sondern das des angeforderten Wagens — mindestens jedoch das Gewicht der Ladung — maßgebend. r § 73. Unter dem Frachtbetrag im Sinne der Tarifnummer 6 ist der volle Betrag der Fracht zu ver- stehen. Bei der Beförderung von und nach ausländischen Orten ist mithin der Teil der Fracht mit inbegriffen, der auf die ausländische Beförderungsstrecke entfällt. Im übrigen ist bei der Berechnung nur die reine Fracht unter Ausschluß aller Nebengebühren, abgesehen vom Schlepplohne (Tarif- nummer 6 Abs. 2) zu berücksichtigen. S 74. Geht eine als Eisenbahnwagenladung verfrachtete Sendung infolge Umladung als Seefrachtgut auf dieselbe Frachturkunde weiter oder umgekehrt, so ist die Abgabe nach dem Steuersatze für diejenige Beförderungsweise zu berechnen, welche den höheren Stempelbetrag ergibt. 9 75. In den Fällen der Tarifnummer Ga, b, und, soweit eine Verpflichtung zur Ausstellung von Frachturkunden besteht, auch im Falle der Tarifnummer 6 ist es zulässig, statt der Konnossemente oder