— 1001 — k) Zuschlagskarten, die zur Fahrt in einer anderen Zuggattung (Schnellzüge, Luxus- züge) oder auf einem Dampfsschiff anderer Gattung (Eil-, Luxusdampfer) gelöst sind, 1) Platzkarten und Bettkarten. § 87. 1 (1) Fahrkarten über Reisen, welche zum Teil im Inlande, zum Teil im Auslande zurück- zulegen sind, unterliegen der Stempelpflicht nur insoweit, als der Fahrpreis auf die Inlandsstrecke bis zu oder von der Grenze entfällt. Als inländische Bahnlinien gelten auch solche im Auslande gelegene Strecken einer unter deutscher Verwaltung stehenden Eisenbahn, auf denen sich keine Station befindet. (2) Maßgebend für die Feststellung des auf die Inlandsstrecke entfallenden Teiles des Fahr- preises sind im Eisenbahnverkehre diejenigen Grundsätze oder Abmachungen, welche der Abrechnung wwischen der inländischen und ausländischen Verkehrsverwaltung zu Grunde gelegt werden. Findet eine solche Abrechnung statt, so stellen die obersten Landesfinanzbehörden die Grundsätze über die Verteilung des Fahrpreises fest. g s8 Für Fahrtausweise, welche wahlweise für deutsche oder außerdeutsche Strecken gelten, ist die Abgabe nach dem Fahrpreisanteile zu berechnen, der bei Benutzung der deutschen Strecke auf diese entfällt. Kommen hierbei mehrere deutsche Strecken in Betracht, so ist diejenige deutsche Strecke maßgebend, welche der Berechnung des Fahrpreises zu Grunde gelegt wird. § 89. Im Sinne dieser Bestimmungen ist der Bodensee als ausländischer See anzusehen. Die Fahrkarten der Dampfschiffahrtsverwaltungen auf dem Bodensee unterliegen auch dann der Stempel- abgabe nicht, wenn sie wahlweise zur Benutzung der Uferbahnen berechtigen. § 90. · Im Nord= und Ostseeverkehre gilt als im Inlande zurückgelegt eine Strecke zwischen Nrri2 Orten, welche der Dampfer anläuft, ohne inzwischen ausländische Orte angelaufen zu haben. Zum § 44 des Gesetzes. § 91. (1) Die Verwaltungen der Eisenbahnen und Dampfsschiffslinien, welche vom Reiche oder einem Bundesstaate betrieben werden, haben auf die von ihnen zu entrichtende Stempelabgabe für jeden Kalendermonat bis zum 10. des folgenden Monats an die zuständige Hebestelle eine Abschlags- zahlung zu leisten, deren Höhe erstmalig durch die oberste Landesfinanzbehörde nach dem aus dem durchschnittlichen Verkehre des betreffenden Monats zu berechnenden mutmaßlichen Stempel- aufkommen festzusetzen ist und vom 1. August 1907 ab der im gleichen Monate des Vorjahrs tatsächlich aufgekommenen Stempeleinnahme zu entsprechen hat. # (2) Von den Abrechnungsstellen (Verkehrskontrollen) der bezeichneten Verwaltungen sind be- hufs Entrichtung der Stempelabgabe Nachweisungen nach Muster 11 aufzustellen. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Abweichungen von dem Muster zuzulassen. Die Nachweisungen haben den für die Abrechnung über die Fahrgeldeinnahme vorgeschriebenen Zeitraum zu umfassen und sind binnen einer von der obersten Landesfinanzbehörde festzusetzenden Frist der von ihr zu bestimmenden Amtsstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen. » (3) Bei zusammenstellbaren Fahrscheinheften und bei Streckenfahrscheinen der Unternehmer (Reisebureaus usw.) ist zum Zwecke der Steuerberechnung von den Ausgabestellen ein besonderer Auszug zu fertigen und der Abrechnungsstelle einzureichen, für dessen Richtigkeit die ausgebende Verwaltung der Steuerverwaltung gegenüber verantwortlich ist. Wegen der im Ausland aus- gegebenen Fehrtausweise dieser Art findet die Bestimmung des 5 96 Anwendung. 8 92. " · · Die im § 91 Abs. 2 bezeichnete Amtsstelle prüft die Nachweisung, stellt in beiden Ausfertigungen die Stempelabgabe fest und trifft wegen ihrer Erhebung die nötige Anordnung. Bleibt die in Anrechnung zu bringende Abschlagszahlung hinter dem festgestellten Betrage zurück, 4. Fahrtausweise über deutsche und außerdeutsche trecken. 5. Bodensee- verkehr. 6. Nord- und Ostseeverkehr. 7. Abrechnung der staatlichen Ver- kehrsanstalten. 2