— 1003 — 4. Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, für jede Personenbeförderung gegen Entgelt eine Fahrkarte auszugeben, die über die ganze Strecke lautet, für welche die Beförderung übernommen wird. Die Fahrkarten sind für jede Sorte mit einer Reihenbezeichnung und innerhalb jeder Reihe mit fortlaufender Nummer zu be- rucken. 5. Der Antragsteller hat sich ferner schriftlich zu verpflichten, für jeden Fall, in welchem a) über einen Fahrpreis in stempelpflichtiger Höhe entweder gar keine oder keine der Bestimmung unter 4 entsprechende Fahrkarte ausgegeben, b) eine bereits einmal verwendete Fahrkarte von neuem ausgegeben oder als Fahrt- ausweis zugelassen, J) eine stempelpflichtige Fahrkarte in der Versteuerungsnachweisung des Ausgabe- monats nicht verrechnet, oder d) der Vorschrift im - 94 Satz 2 zuwidergehandelt wird, eine von der Direktivbehörde unter Ausschluß des Rechtswegs festzusetzende Vertrags- strafe bis zu einhundert Mark, unabhängig von der daneben etwa verwirkten gesetz- lichen Strafe zu zahlen. (2) Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses unter An- ordnung von Uberwachungsmaßnahmen Ausnahmen von den Bedingungen im Abs. 1 Nr. 1 bis 4 zuulassen unbeschadet der Einziehung der nach den Grundsätzen in Nr. 1 zu bemessenden Ab- agszahlungen. (3) Die im § 45 des Gesetzes genannten Eisenbahnverwaltungen sind gehalten, der für sie uständigen Direktivbehörde auf Verlangen alle Vorschriften über die Höhe und Anwendung der ersonenfahrpreise und über die Verrechnung der Einnahmen aus der Personenbeförderung in der nötigen Zahl von Abdrucken mitzuteilen; im Falle etwaiger Anderungen hat dies zu geschehen, ehe sie in Kraft gesetzt werden. Zum § 47 des Gesetzes. 8 96. (1) Die Abführung der Abgabe von Eisenbahnfahrkarten, die im Auslande nach deutschen Stationen oder über deutsche Strecken ausgegeben werden, erfolgt, falls die Verkehrsabrechnung von einer deutschen Eisenbahnverwaltung gefertigt wird, durch diese, andernfalls durch die ge- schäftsführende oder berichterstattende sulndische Eisenbahnverwaltung des Tarifverbandes, im Lbereinsreisevrrnnsr durch die Königliche Eisenbahndirektion Berlin als geschäftsführende Verwaltung des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen. Für die Entrichtung der Abgabe sind bei Fahrkarten nach deutschen Bestimmungsstationen die Endverwaltungen, sonst die im ersten Satze bezeichneten Eisenbahnverwaltungen verantwortlich. fab 8 Die Erhebung der Abgabe findet in dem für den Inlandsverkehr geordneten Ver- ahren statt. (3) Der Reichskanzler ist ermächtigt, Abweichungen zuzulassen. § 97. (1) Im Ausland ausgegebene Dampfschiffsfahrkarten, welche zu Fahrten im Inlande berechtigen, unterliegen der Abstempelung und Vorausbesteuerung. Statt im Wege der Abstempelung kann die Entrichtung der Stempelabgabe auch durch Entwertung von besonderen, auf der Rückseite der Fahrkarte aufzuklebenden Stempelmarken erfolgen. Die Entwertung der Marken hat durch Auf- druck des Ausgabetags und durch Lochung usw. nach der Vorschrift des § 94 stattzufinden. (2) Die Fahrkartenstempelmarken sind einschließlich der vorspringenden Ecken 18 mm hoch und 22 mm breit, sie tragen am oberen Rande die Worte DEUTSCHES REICH, am unteren Rande die Bezeichnung FAHRKARTENSTEMPEL,. Das Mitttelfeld enthält links den Reichsadler und rechts auf guillochiertem Untergrunde die Wertangabe in schwarzem Aufdrucke. Die Marken lauten auf Steuerbeträge von 5, 10, 20, 40, 60, 80, 90 Pfennig, 1,20 — 1,40 — 1,60 — 1,80 — 2,00 — 2,40 — 2,70 — 3,100 — 4,00 — 5,10 und 8,00 Mark. Das Papier ist bei den Werten zu 5, 10, 20, 40, 60 und 80 Pfennig bläulich, bei den Werten zu 90 Pfennig, 1,,00 — 1,40 — 1,60 — 1,80 und 2,00 Mark rötlich, bei den Werten zu 2,40 — 2,70 — 3,60 — 4,00 — 5,40 und 8,00 Mark weiß; der Aufdruck ist bei den Werten zu 5 und 90 Pfennig und 4 % 2 aeln #nbriakewel. a) Eisenbahn- fahrkarten. b) Dampf- schiffs= fahrkarten.