— 1007 — oder Ausganges dem Grenzzollamte vorgelegt werden. Die Eingangsbescheinigung hat gleichzeitig das zugeteilte Kennzeichen, die Ausgangsbescheinigung, außerdem die Zahl der im Inlande zuge- brachten Tage in der dafür vorgesehenen Spalte zu enthalten. Jeder auch nur teilweis im Inlande zugebrachte Kalendertag ist dabei als ein Tag des Aufenthalts im Inlande zu rechnen. Der Grenzübertritt braucht nicht immer bei demselben Amte zu geschehen. (2) Unterbleibt die Vorlegung der Erlaubniskarte beim Ausgange, so ist der ganze seit dem Tage des zuletzt bescheinigten Einganges bis zur freiwilligen Meldung dieser Unterlassung bei einem Grenzzollamt oder bis zur anderweiten Entdeckung verflossene Zeitraum als im Inlande zugebracht anzunehmen, sofern nicht der Inhaber der Erlaubniskarte durch Eingangsbescheinigung der gegenüberliegenden fremdstaatlichen Zollstelle oder auf andere Weise den einwandsfreien Nach- weis erbringt, daß der Wiederausgang zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist. W 111. (1) Die wiederholte Ausstellung einer Erlaubniskarte mit Gültigkeit für fünf oder für dreißig Aufenthaltstage innerhalb desselben Jahreszeitraums ist unstatthaft (2) Soll für einen ausländischen Kraftwagen, für welchen eine Erlaubniskarte mit Gültig- keit für nur fünf Aufenthaltstage ausgestellt ist, der Aufenthalt innerhalb des in der Karte be- zeichneten Jahreszeitraums auf höchstens dreißig Tage verlängert werden, so ist die Ausstellung einer Karte der in Tarifnummer 8b unter Nr. 2b bezeichneten Art durch eine Anmeldung nach Muster 14 auf den Rest dieses Zeitraums zu beantragen. Der auf die zuerst gelöste Erlaubnis- karte gezahlte Stempelbetrag ist in diesem Falle auf die neue Erlaubniskarte in Anrechnung zu bringen, und es sind in dieser die auf Grund der früheren Erlaubniskarte im Inlande zugebrachten Aufenthaltstage abzuschreiben. (3) War für ein ausländisches Kraftfahrzeug eine Erlaubniskarte mit Gültigkeit für fünf oder dreißig Aufenthaltstage gelöst und soll der Aufenthalt innerhalb des in der Karte festgesetzten Jahreszeitraums auf mehr als dreißig Tage verlängert werden, so ist die Ausstellung einer Jahres- karte der in Tarifnummer Za bezeichneten Art für den gleichen Jahreszeitraum zu beantragen. Der für die frühere Karte gezahlte Stempelbetrag ist in biesem Falle auf die neue Karte in An- rechnung zu bringen. Die Ausstellung einer Erlaubniskarte mit viermonatiger Gültigkeitsdauer (Tarifnummer Sa Abs. 2) unter Anrechnung des für die bisherige Karte (Tarifnummer 8b) ge- zahlten Stempelbetrags ist nur in der Art zulässig, daß der viermonatige Zeitraum von dem ersten, auf die frühere Karte im Inlande verbrachten Aufenthaltstage an gerechnet wird, und daß er nicht über den Jahreszeitraum, für welchen die frühere Karte ausgestellt ist, hinausreicht. (4) Dem Steuerpflichtigen steht frei, für das ausländische Kraftfahrzeug an Stelle einer Erlaubniskarte der in Tarifnummer 8b bezeichneten Art sogleich eine Inlandskarte (Tarif- nummer Za) zu lösen. G) Der Antrag auf Ausstellung der Erlaubniskarte ist in den Fällen der Abs. 3, 4 bei der nächsten zur Erteilung von Inlandskarten zuständigen Hebestelle gemäß § 106 anzubringen. Soll oder kann die Inlandskarte erst nach Eintritt des Kraftfahrzeugs in das Reichsgebiet gelöst werden, und ist die zuständige Hebestelle nicht zugleich die Grenzzollstelle, so hat die Anmeldung auch bei der Grenzzollstelle zu erfolgen. Die Grenzzollstelle ist befugt, die Hinterlegung einer der Stempelabgabe für eine Karte mit dreißigtägiger Gültigkeit entsprechenden Sicherheit zu fordern. Sie hat über die Anmeldung und die Sicherheitsleistung eine Bescheinigung zu erteilen, welche innerhalb der darin bezeichneten Frist bis zur Lösung der Inlandskarte als Ausweis gilt. Die Sicherheitsleistung ist gegen Vorweis der gelösten Inlandskarte zurückzugeben. 8 112. (1) Die Polizeibehörden haben bei ihnen zur Anzeige oder sonst zu ihrer Kenntnis ge- langende Anderungen, welche in der Person oder dem Wohnorte des Eigenbesitzers eines Personen= kraftfahrzeugs, in der Betriebsart oder der Anzahl der Pferdekräfte, ferner durch Umwandlung eines Lastkraftfahrzeugs in ein Personenkraftfahrzeug und umgekehrt eintreten, sowie Anderungen in der polizellichen Kennzeichnung eines Personenkraftfahrzeugs der zuständigen Hebestelle schriftlich mitzuteilen. » (2) Die Hebestelle trägt die Anderungen in die Bezirksliste (§ 118) ein. Sie setzt von einer Verlegung des Wohnorts des inländischen Steuerpflichtigen in den Bezirk einer anderen 3. Anderungen in betreff im Ge- brauche befind- licher Kraftfahr- zeuge.