3. Begriff der Vergütung. 4. Tagegelder. 5. Reisegelder. 6. Andere Ver- hütungen. 7. Wertangabe. 8. Festsetzung und Vereinnahmung der Abgabe. 1. Umtausch ver- dorbener Stempel- wertzeichen. — 1010 — bestehen, die aus der Verteilung des Jahresgewinns dieses Geschäftsjahrs fließenden Vergütungen und die übrigen Vergütungen insoweit zu umfassen, als sie im Laufe dieses Geschäftsjahrs gezahlt worden sind. u122 Als Vergütung im Sinne der Tarifnummer 9 ist jede geldwerte Zuwendung anzusehen, welche einer der zur Uberwachung der Geschäftsführung der Gesellschaft bestellten Personen (Auf- sichtsratsmitglieder) in dieser Eigenschaft von der Gesellschaft gemacht wird, gleichviel ob die Ver- gütung im Gesetz oder in diesen Bestimmungen ausdrücklich benannt ist oder nicht. § 123. Unter Tagegeldern im Sinne der Tarifnummer 9 ist der in der Form einer festen Ver- gütung für jeden Tag der Abwesenheit vom Wohnorte gewährte Ersatz der baren Auslagen zu verstehen, welche einem Aufsichtsratsmitgliede während einer in Angelegenheiten der Gesellschaft ausgeführten Reise durch Bestreitung der Kosten für seine Verpflegung und Unterkunft und, soweit nicht eine besondere Vergütung der Reisekosten stattfindet, durch die Kosten der Beförderung nach und von dem Bestimmungsort erwachsen sind. 124. Vergütungen für Reisekosten (Reisegelder) sind der Besteuerung nur dann nicht unterworfen, wenn sie nach dem wirklichen Aufwande berechnet und nur in deser Höhe vergütet werden. Als Reisekosten in diesem Sinne sind, wenn daneben Tagegelder gewährt werden, nur die Kosten der Beförderung nach und von dem Bestimmungsort anzufhen. 125. Vergütungen für Zeitversäumnis und für sonstigen durch die Tätigkeit als Aufsichtsrats- mitglied erwachsenen Schaden oder entgangenen Gewinn gelten nicht als Ersatz barer Auslagen. 8 126. Vergütungen, welche nicht in barem Gelde oder in kurshabenden Wertpapieren bestehen, sind in Geld zu veranschlagen und zu dem veranschlagten Betrag unter Erläuterung des Sach— verhalts, insbesondere unter Angabe der Schätzungsgrundlagen, in die Aufstellung einzusetzen. 8 127. Die Hebestelle prüft die Aufstellung und stellt, wenn eine Stempelabgabe zu erheben ist, den Stempelbetrag fest und vereinnahmt ihn. Ist die Aufstellung steuerfrei, weil die Summe der sämtlichen an die Mitglieder des Aufsichtsrats geleisteten Vergütungen nicht mehr als 5 000 Mark ausmacht, so ist dies in der Aufstellung zu bestätigen. Eine mit Feststellungs= und Empfangs- bekenntnis oder Befreiungsvermerk versehene Ausfertigung der Aufstellung ist zurückzugeben. VIII. Allgemeine Bestimmungen. Zum § 67 des Gesetzes. 128. (1) Für verdorbene Reichsstempelmarken und für Reichsstempelzeichen, mit welchen dem- nächst verdorbene Vordrucke oder Wertpapiere versehen sind, kann Erstattung beansprucht werden, wenn der Schaden mindestens drei Mark beträgt und wenn von den Stempelzeichen, Vordrucken und Wertpapieren noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden ist, dem gegenüber durch die Erstattung das Steuerinteresse gefährdet erscheint. Es genügt, wenn der Wert der gleich- zeitig zur Erstattung vorgelegten Stempelzeichen zusammen drei Mark beträgt, und es kommt nicht darauf an, ob die Beschädigung der einzelnen Stempelzeichen durch ein und dasselbe Ereignis ver- anlaßt oder auf verschiedene, voneinander unabhängige Versehen oder Zufälle zurückzuführen ist. (2) Der Erstattungsanspruch ist bei der Steuerstelle des Bezirkes innerhalb dreier Mo- nate, nachdem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, unter Vorlegung der verdor- benen Marken, Vordrucke und Wertpapiere anzumelden; auf Erfordern sind die quittierten An-