4. Überwachung der Stempel= entrichtung a) durch Reichsbank- beamte, b) durch andere, insbe- sondere Auf- sichtsbeamte. 5. Juziehung von Sachverständigen. — 1012 — (3) Die Stempelprüfungen sind in möglichst ungleichmäßigen Zwischenräumen vorzu- nehmen. Die Prüfungen bezüglich der Abgaben nach Tarifnummer 6 und 7 können den Bezirks- oberkontrolleuren oder Beamten gleichen oder höheren Ranges der Zoll= und Steuerverwaltung übertragen werden; mit den Prüfungen hinsichtlich der Abgabenentrichtung nach den Tarif- nummern 1 bis 4 sind tunlichst höhere Beamte zu beauftragen, welche sich jedoch nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanzbehörden zu ihrer Umerftülung der Beihilfe eines mittleren Beamten bedienen können. g 18 133. (1) Die mit der Prüfung beauftragten Beamten haben sich aus den veröffentlichten Geschäftsberichten und Bilanzen, aus Statuten und ähnlichen Hilfsmitteln vorher eine möglichst sichere und eingehende Kenntnis der Art und des Umfanges der Geschäfte der einzelnen Anstalten zu verschaffen. Dem pflichtmäßigen Ermessen der Beamten bleibt überlassen, wieweit die Prüfung auszudehnen und insbesondere ob und inwieweit behufs sachgemäßer Ausführung derselben neben der Einsicht der Wertpapiere und Schlußnoten auch die Einsicht des Schriftwechsels, der Belege und sonstigen Schriftstücke sowie namentlich auch der Geschäftsbücher erforderlich ist. (2) Uber den Verlauf der Stempelprüfung ist eine Aufzeichnung zu machen, in welcher die gezogenen Erinnerungen unter genauer Bezeichnung der nicht vorschriftsmäßig besteuerten Schrifstacke und Geschäfte zusammenzustellen sind. Darauf ist das Erforderliche wegen Einziehung der fehlenden Stempel oder Nachstempelung und je nach den Umständen wegen Einleitung eines etwaigen Strafverfahrens zu veranlassen. § 134. (1) Am Schlusse des Geschäftsjahrs erstatten die Beamten der Direktivbehörde einen Be- kesgt über ihre Tätigkeit, die dabei gemachten Wahrnehmungen über das Reichsstempelgesetz und essen Ausführung, etwaige Vorschläge zu Verbesserungen der bestehenden Vorschriften, über ent- deckte Umgehungen usw. Eine Ubersicht der nach § 76 Abs. 2 des Gesetzes der Prüfung unter- liegenden Anstalten und Personen, der Anzahl der bei ihnen ausgeführten Stempelprüfungen und der dabei gezogenen Erinnerungen, des Betrags der infolge der letzteren eingezogenen Stempel- abgaben und der auf Grund der Erinnerungen gestellten Strafanträge ist beizufügen. (2) Diese Jahresberichte sowie auf jedesmaliges Ersuchen die Verhandlungen über die abgehaltenen Prüfungen und die darauf getroffenen Entscheidungen teilen die Landesregierungen dem Reichskanzler zur Kenntnisnahme mit. — 8 135. Die Reichsbank und ihre Stellen unterliegen der Prüfung der Landesbeamten nicht. Die genaue Beachtung des Stempelgesetzes bei ihnen wird durch Bankbeamte nach näherer Anordnung des Reichsbankdirektoriums überwacht. Zum 8 77 des Gesetzes. 8 136. (1) Auch nicht zur Vornahme regelmäßiger Stempelprüfungen berufene Beamte haben, soweit sich ihnen bei Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte dazu Gelegenheit bietet, die vorschrifts- mäßige Entrichtung der Reichsstempelabgaben mit zu überwachen. (2) Insbesondere haben die Zoll= und Steueraufsichtsbeamten nach Maßgabe der ihnen im § 60 des Gesetzes übertragenen Befugnis von der Entrichtung der Stempelabgabe von Er- laubniskarten zu Kraftfahrzeugen vor allem im Grenzbezirke tunlichst häufig Überzeugung zu nehmen, daneben auch, soweit es sich um andere als die im § 44 des Gesetzes genannten Ver- kehrsanstalten handelt, auf die Befolgung der wegen Erhebung des Fahrkartenstempels erlassenen Vorschriften zu achten. Zum § 78 des Gesetzes. § 137. Wenn im Laufe eines Verwaltungsstrafverfahrens die kaufmännischen Geschäftsformen zu Zweifeln in betreff der Beurteilung des Sachverhältnisses Anlaß geben oder für die Anwendung der Tarifnummer 4b Zweifel darüber bestehen, ob das Geschäft als ein solches anzusehen ist, das