— 1083 — 3. Justi zwesen. JInfolge von Anderungen in der Heeresorganisation und in der Geschäftsverteilung hat sich die Not- wendigkeit ergeben, eine neue Nachweisung derjenigen Behörden und Personen aufzustellen, welche im Geschäftsbereiche der Königlich Preußischen Militärverwaltung bei der Pfändung des Diensteinkommens und der Pensionen von Offizieren und von Beamten der Militärverwaltung sowie der aus Militär- fonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung zur Vertretung des Reichs-(Militär-) Fiskus als Drittschuldners im Sinne der §§ 829 ff. der Zivilprozeßordnung berufen sind (Zentralblatt 1898 S. 232). Die vom 1. August 1906 ab gültige Nachweisung wird nachstehend mitgeteilt. Uachmeisung derjenigen Behörden und Personen, welche im Geschäftsbereiche der Königlich Preußischen Militärverwaltung bei der Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren') und von Beamten der Militärverwaltung sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Ver- setzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinter- bliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung vom 1. August 1906 ab berufen sind, den Reichs-(Militär-) Fiskus als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 ff. der Zivilprozeßordnung zu vertreten. Lau- fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. Nr. — A. Betreffs der aktiven Offiziere und Beamten: I. Den Regimentskommandeuren, den Komman= Bei Pfändung des Diensteinkommens Bei Pfändung des Dienst- deuren der selbständigen (nichtregimentierten) der ihnen unterstellten, Gehalt em einkommens der àlasuite Bataillone, dem Kommandeur der Infanterie- pfangenden Offiziere und Beamten der Truppenteile stehen- Schießschule, dem Präses der Gewehr-Prüfungs- einschließlich der aggregierten Offiziere, den Offiziere — soweit Kommission, dem Kommandeur der Militär-- sedoch mit Ausnahme der Offiziere bei diese nicht unter II bis Turnanstalt, den Kommandeuren der Kriegs- den Pionier-Bataillonen und der V gehören — und der schulen, der Oberfeuerwerkerschule, der Unter- à la suite der Truppenteile stehenden bei den Pionier--Ba- offizierschulen, der Unteroffiziervorschulen und Offiziere. taillonen befindlichen der Militär-Knaben-Erziehungs-Anstalt, dem Offiziere hat die Zustel- Chef des Militär-Reit-Instituts, den Komman- lung an das Kriegs- deuren des Lehr-Regiments der Feldartillerie- ministerium (siehe d. Schießschule, der Fußartillerie-Schießschule, dem Nr. V) zu erfolgen, be- Vorstande der Versuchsabteilung der Verkehrs- treffs der zur Kavallerie= truppen, dem Direktor der Militär-Eisenbahn, Telegraphenschule ge- dem Chef der Versuchskompagnie der Artillerie- hörigen und der zu ihr Prüfungs= Kommission, dem Inspekteur des kommandterten ff iere Militär-Velerinärwesens, sowie den Komman- an den Kommandeur deuren der Landwehrbezirke und den Vorständen des Telegraphen = Ba- der Bekleidungsämter. taillons Nr. 1. II. Der Militärintendantur des betreffenden Armee= Bei Pfändung des Diensteinkommens: korps (Korpsintendantur) und der Intendantur!. der Regimentskommandeure, derKom- der Verkehrstruppen. mandeure der selbständigen (nicht- · regimentierten) Bataillone — aus- schließlich der Pionier-Bataillone1) —, ) Betreffs der Komman- der Unteroffizierschulen, der Unter= Heure der Pionier-Ba- offiziervorschulen, der Militär---taillone siehe lde. Nr. V. Knaben = Erziehungs = Anstalt, des *) Soweit die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ auch die Sanitätsoffiziere (Militärärzte) einbegriffen. L ; g „Offiz 164*