Lau- fende Nr. Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. III. IV. Der Intendantur der militärischen Institute in Berlin. " Dem Feldzeugmeister. Dem Kriegsministerium. 12. der Beamten der Garnisonlazarette und der Militärkuranstalten: 13. des Lehrers bei der Garnison- (Leopold) Schulein Frankfurt a. Oder. Bei Pfändung des Diensteinkommens: 1. des Kommandeurs der Infanterie- Schießschule, des Präses der Gewehr- Prüfungs-Kommission, des Kom- mandeurs der Militär-Turnanstalt: 2. der Platzmajore in Berlin und Potsdam; 8. der Garnisonärzte in Berlin und Potsdam; 4. der Militär-Intendanturbeamten bet der Intendantur zu III mit Aus- nahme des Militärintendanten?): 5. der Garnisonpfarrer und Garnison- küster in Berlin; 6, der Militärjustizbeamten beim Gou- vernement und bei der Komman- dantur Berlin; 7. der der Intendantur zu III unter- stellten Beamten des Militärbau- wesens. Bei Pfändung des Diensteinkommens: 1. der Offiziere und Beamten der Feld- zeugmeistere mit Ausnahme des zeugmeisters 10), jedoch ein- Fel schließlich der Inspizienten der Waffen, des Feld= und Fußartillerie- materials sowie des Truppen= und Trainfeldgeräts;! 2, der Offiziere und Beamten der In- spektionen der technischen Institute der Infanterie und der Artillerte, der Gewehrfabriken, der Munitions- fabriken, des Artillerie-Konstruktions- bureaus, der Artilleriewerkstätten, der Geschützgießerei, der Geschoß- fabrik, der Feuerwerkslaboratorien, der Pulverfabriken und des Militär- versuchsamts; 3. der Offiziere und Beamten der Ar- tilleriedepot-Inspektionen, der Ar- tilleriedepot = Direktionen und der Artilleriedepots: 4. der Offiziere der Train- Inspektion, der Traindirektionen und der Train- depots. Bei Pfändung des Diensteinkommens sämtlicher übrigen unter Ifd. Nr. I, II, III und IV nicht einbegriffenen Offiziere und Beamten der Militär- verwaltung. 5) Wegen des Militär- intendanten siehe Ifd. Nr. V. 10) Wegen des Feld- zeugmeisters siehe lfd. Nr. V.