Lau- —.. — 1087 — — AAA——. +—G.. fend Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. Nr. C. Betreffs der Hinterbliebenen von Besseonen - desSoldateuftandesimdBeamtemII- UJWetbenmbenben Vll.Dekaiegsministerium. BeiPIändungdeöauzMilitärfondsUUtFklfdiNts»V116Ufs . fließendenæiutommeuoWirkungen-,gefuhttensezugenauch Anmerkung. Der Pfändungsbeschluß ist ferner zuzustellen: a) der Generaldirektion der König- lich Preußischen Militär-Wittwen- Pensions-Anstalt in Berlin bei Pfändung der an Hinterbliebene von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung durch die Militär-Witwenkasse in Berlin zahlbaren Penfionen aus 1. der Preußischen Militär-Witwen- Pensions-Anstalt, 2. der Kurhessischen Militär-Witwen- und Waisen--Anstalt, 8. der Nassauischen Militär-Witwen- und Waisenkasse, 4. der vormals Hannoverschen Unter- offizier-Witwenkasse, 5. der Unteroffizier-Witwenkasse des Mecklenburg - Schwerinschen Kon- tingents; b) dem Direktorium der Hannover= schen Offizier-Witwenkasse in Han- nover bei Pfändung der an Hinterbliebene von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwal- tung zahlbaren Pensionen aus der Hannoverschen Offizier-Witwenkasse. Weaisengeld, Unfallrenten, gesetzliche Beihilfen) der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung. sämtli solche der unter An- merkung a und b be- zeichneten Art ge- pfändet, so muß sich, wenn die #Pändung wirksam sein soll, der Pfändungs- und Über- weilungsbeschlaß auf e gepfändeten Bezüge erstrecken und sowohl gegen den Reichs-(Militär-) Fis- kus, vertreten durch das Preußische Kriegs- ministerium, als gegen die Generaldirektion der Königlich Preu- ßischen Militär = Wit- wen-Pensions-Anstalt bzw. das Direktorium der Hannoverschen Offizier = Witwenkasse gerichtet und diesen Behörden zugestellt werden. "