— 1094 — Trier-West im Hauptsteueramtsbezirke Trier, Zollabfertigungsstelle am Bahnhofe zu Erfurt im Haupt— steueramusbezirk Erfurt, Zollexpedition am Bahnhofe zu Luxemburg im Hauptzollamtsbezirke Luxemburg. Zur Uberwachung der Verwendung von Verschnittweinen und Verschnittmosten zum Verschneiden sind, abgesehen von den zu ihrer Prüfung befugten und den mit Niederlagebefugnis versehenen Zoll- und Steuerstellen, noch die folgenden in Weinbau treibenden Bezirken belegenen Amtsstellen (§ 14 der Verschnittwein-Zollordnung) mit der Maßgabe ermächtigt worden, daß ihnen, soweit dies nicht schon bisher der Fall gewesen ist, auch die Befugnis zur Erledigung von Begleitscheinen I über untersuchte Verschnittweine und Verschnittmoste zusteht: die Steuerämter 1 zu Eltville, Hochheim, Homburg v. d. H., Rüdesheim und St. Goarshausen im Hauptsteueramtsbezirke Biebrich, Steueramt ! zu Ems im Hauptsteueramtsbezirk Oberlahnstein, die Steuerämter I zu Andernach, Voppard, St. Goar und Zell, die Steuerämter II zu Ahrweiler, Cochem, Hatzenport und Sinzig im Hauptsteueramtsbezirke Coblenz, die Steuerämter II zu Bacharach, Meisenheim und Sobernheim im Hauptsteueramtsbezirke Kreuznach, Hauptsteueramt zu Neuwied, sowie die zum Bezirke desselben gehörigen Steuerämter I zu Linz und Königswinter, Steueramt 1 zu Bern- kastel-Cues im Hauptsteueramtsbezirke Trier, die Steuerämter I zu Merzig, Neunkirchen und St. Wendel im Hauptamtsbezirke Saarbrücken. Dem Hauptzollamte zu Ostrowo und der Zollabfertigungsstelle am Bahnhofe zu Halle a. S. ist die Befugnis 13 zur Abfertigung von Marsalawein beigelegt worden. 3. Versichernn gswesen. — Bekanntmachung, betreffend die Beaufsichtigung privater Versicherungsunternehmungen durch die Landes- behörde. Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 16. Juni 1906 bestimme ich auf Grund des §+ 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesregierungen, daß bis auf weiteres die folgenden Versicherungsunternehmungen, obgleich sich ihr Geschäftsbetrieb über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, durch die Landesbehörde desjenigen Bundesstaats beaufsichtigt werden, in dessen Gebiete sie ihren Sitz haben, nämlich: A. Großherzogtum Sachsen. Sterbekasse mittlerer Justizbeamten im Oberlandesgerichtsbezirke Jena mit dem Sitze in Jena. B. Braunschweig. Bodenburger Sterbekassen-Verein mit dem Sitze in Bodenburg. Berlin, den 1. August 1906. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Caspar.