— 1215•— Bentralblatt für das. Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamte des Innern. Du betiehen durch alle Vostanstalten und Luchhandlungen. XXXIV. Jahrgang. # Berlin, Freitag. den 12. Oktober 1906. 1 Nr. 62. Inzalt. 1. Konsulatwesen: Ermnennung; — — Exequatur- nisses derjenigen Vehörden usw., welche hinfichtlich der erteilungen; — Ermächtigung zur Vornahme von Zivil- den Militäranwärtern im Reichsdienste vorbehaltenen tandsakten . .Seite 1215 Stellen als Anstellungsbehörden anzusehen sind 1219 2. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende Berichtigung 10 September 19006 .. 1216 5. Zoll= und Stenerwefen: Bekanntmachung, betreffend Er- 3. Handels-- und Gewerbewesen: Vetanntmachung. betreffend weiterung des Zollausschlußgebiets in Bremen. 1220 die für den Pflanzenverkehr geöffneten ausländischen Steuerzeichen für Zigarettenpackungen 122s Zollstellen . 1218 Ergänzung des Verzeichnisses der zur Erteilung von 4. Militärwesen: Bekanntmachung, betreffend Anderung Erlaubniskarten der in Tarifnummerss des Reichsstempel- des Verzeichnisses der den Militäranwärtern im Reichss gesetzes bezeichneten Art zuständigen Amtsstellen 1221 dienste vorbehaltenen Stellen .. 1218 6. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Bekanntmachung, betreffend Anderung des Verzeich Reichsgebitttte . 1222 1. Konsf ul atwe sen. Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Niels Wittrup zum Konsul in Horsens (Dänemark) zu ernennen geruht. Dem Königlich Schwedischen Vizekonsul Gustav Janzen in Pillau ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. Dem Königlich Norwegischen Vizekonsul Per Aalton in Düsseldorf ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. Dem Königlich Serbischen Vizekonsul Ludwig Krotoschiner in Breslau ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Tsinanfu Merklinghaus ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amts- bezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs- angehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden Schweizer, vor- zunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.