1244 — Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Lau- fende Nr. 2. Wem? 3. Bei Pfändung 4. Bemerkungen. III. IV. V. VI. Den Regimentskommandeuren, den Kom- mandeuren der selbständigen (nicht regi- mentierten) Bataillone, den Detachements- führern, dem Kommandeur der Eaui- tationsanstalt, dem Kommandeur der Unteroffizierschule und dem Kommandeur der Militärschießschule, dem Kommandeur der Luftschifferabteilung, dem Führer des Telegraphendetachements sowie den Vorständen der Bekleidungsämter. Der Remonte-Inspektion. Der Inspektion der Militär-Bildungsan- stalten. Dem Kriegsministerium. Dem Kriegsministerium. Dem Kriegsministerium. der ihnen unterstellten Gehalt empfangen- den Offiziere und Beamten;: der Beamten der Remontedepots und der Remontenanstalt; der sämtlichen Offiziere, Arzte, Beamten und Zivillehrer der Militär-Bildungs- anstalten (mit Ausnahme des In- spekteurs): sämtlicher übrigen, unter den Nummern A. I mit V nicht einbegriffenen Offiziere und Beamten der Militärverwaltung. B. der Pension und des sonstigen aus Militärfonds fließenden Einkommens: der sämtlichen mit Pension zur Disposition gestellten oder verabschiedeten Offiziere, der sämtlichen auf Inaktivitätsgehalt oder Wartegeld gesetzten Offiziere und Be- amten der Militärverwaltung, der zeitlich oder für immer in den Ruhe- stand versetzten Beamten der Militär- verwaltung sowie der guieszierten Zivillehrer der Militär-Bildungs- anstalten. C. des aus Militärfonds fließenden Ein- kommens (Witwenpensionen, Witwengeld, Waisenunterhaltungsbeitrag, Waisengeld, Unfallrenten, gesetzliche Beihilfen): der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung. Zu III. Wegen der Ab- züge von den Gehältern jener Offiziere usw., welche vorübergehend zu anderen Abteilun- gen kommandiert find, haben die Zu- stellungen an den Kom- mandeur usw. jener Abteilung, zu der sie ständig gehören (Stammabteilung), zu geschehen. Zu V. Wegen der Aus- nahme siehe A. VI. Im übrigen vgl. Be- merkung zu A. III, welche hier gleich- mäßige Anwendung findet. Die Abzüge der Pensio- nisten usw. werden in allen Fällen vom Kriegsministerium fest- gesetzt, auch wenn sie in der Armee aktive Dienste leisten.