Lau- fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. Nr. 4. Außerdem erstreckt sich der Geschäftskreis der Intendantur des Xll. (1. K. S.) Armee- korps: auf alle außerhalb Sachsens wohnenden Hinterbliebenen von Personen des Unteroffizier= und Soldatenstandes so- wie von unteren Beamten der sächsischen Militärverwaltung. Nachmeisung derjenigen Behörden und Personen, welche im Geschäftsbereiche der Königlich Württem- bergischen Militärverwaltung bei der Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren") und von Beamten der Militärverwaltung sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militär- verwaltung vom 1. Oktober 1906 ab berufen sind, den Reichs-(Militär-) Fiskus als Drittschuldner im Sinne der 88§ 829ff. der Zivilprozeßordnung zu vertreten. Lau- fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. Nr. A. Betreffs der aktiven Offiziere und Beamten: I.Den Regimentskommandeuren, den Komman- Bei Pfändung des Diensteinkommens Bei Pfändung des deuren der selbständigen (nicht regimentierten) der ihnen unterstellten, Gehalt em#. Diensteinkommens der Bataillone, den Kommandeuren der Land- pfangenden Offiziere und Beamten, bei dem Pionier-Ba- wehrbezirke und dem Vorstande des Be- einschließlich der Sanitätsoffiziere des! taillon Nr. 13 befind- kleidungsamts. Pionier-Bataillons Nr. 13, sodann lichen Offiziere hat die der aggregierten Offiziere, dagegen Bustellung an die Mi- mit Ausschluß der Offiziere bei dem| litlär-Intendantur des Pionier-Bataillon Nr. 13 und derrmeekorps (s. A. II) àla suite der Truppenteile stehenden und in betreff der Offiziere. àlla suite der Truppen- teile stehenden Offiziere, soweit dieselben nicht unter A. II gehören, an das Kriegsmini- sterium (s. A. IV) zu erfolgen. "*) Soweit die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ auch die Sanitätsoffiziere (Militärärzte) einbegriffen.