Lau- fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. Nr. Bei Pfändung des Diensteinkommens: II.] Der Militär-Intendantur des Armeekorps (Korpsz.. der Regimentskommandeure, der1 Ziffer 3, 4 und 6. III. IV. Intendantur). Dem Chef der Abteilung für Waffen und Feld- gerät im Kriegsministerium. Dem Kriegsministerium. B. Betreffs der Pension usw. beziehenden Offiziere und Beamten: Dem Kriegsministerium. 9. 10. 11. 12. Kommandeure der selbständigen (nicht regimentierten) Bataillone und des Vorstandes des Bekleidungsamts; . der Offiziere bei dem Pionier= Bataillon Nr. 183) . der Platzmajore; l des Korpsgeneralarztes und des Oberarztes oder Assistenzarztes bei dem Sanitätsamte, der Generalober= ärzte, der Garnisonärzte, sowie des Korpsstabsapothekers und Stabs- apothekers: l der Militär = Intendanturbeamten mit Ausnahme des Militär-Inten- danten; . der Garnisonpfarrer und Garnison- küster in Absicht auf ihre Bezüge aus Militärfonds: . der Militärjustizbeamten (Ober- kriegsgerichtsräte, Kriegsgerichts- räte, Militärgerichtsschreiber und Militärgerichtsboten); fl. des Korpsstabsveterinärs beim Generalkommando; der Beamten der Proviantämter: der Beamten der Garnisonverwal- tungen; der Beamten des Militärbauwesens; der Beamten der Garnisonlazarette. Bei Pfändung des Diensteinkommens: 1. 2. der Offiziere und Beamten des Ar- tilleriedepots der Offiziere des Traindepots. Bei Pfändung des Diensteinkommens sämtlicher übrigen unter den Num- mern A. I— III nicht einbegriffenen Offiziere und Beamten der Militär- verwaltung. Bei Pfändung der Pension und des 1. sonstigen aus Reichsmilitärfonds fließenden Einkommens: der sämtlichen mit Pension zur Dis- position gestellten Offiziere und Militärbeamten; der sämtlichen auf Wartegeld ge- setzten Beamten der Militärverwal- tung; der sämtlichen mit Pension gänzlich verabschiedeten Offiziere und Be- amten der Militärverwaltung. Bezüglich des Platz- majors, des Gar- nisonarztes, der Gar- nisonpfarrer und Gar- nisonküster der Festung Ulm linken Ufers hat die Zustellung an die Militär = Intendantur des XIV. Armeekorps in Karlsruhe zu er- folgen. Wegen des Militär-In- tendanten siehe A. IV.