A. c. Oberrealschulen. B. a. Progymnasien. B. b. Realprogymnasien. 1271 IV. Großherzogtum Hessen.1) VIII. Herzogtum Auhalt. +Darmstadt, +# essau. Gießen: ssbhan (verbunden mit Realgym- IX. Freie Hansestadt Bremen. nasium « Bremen:fOberrealschule, ZWEIF- chf DIZHVSUIschUIO 1Realgymnasium (fuͤr die Klassen IV bis 1 1Offenbach a. Main, noch Oberrealschule). Worms: JOberrealschule. K 9 à Henfeltadt Hank Freie und Hansestadt Hamburg. V. Großherzogtum Oldenburg. Hamburg: 1Oberrealschule vor dem Holstentore. 1Oldenburg. +Oberrealschule auf der Uhlenhorst. VI. Herzogtum Braunschweig. XI. Elsaß-Lothringen. 1 Braunschweig. # Lolnar, 6, VII. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha. Mülhausen i. Elsaß: #Oberrealschule (-Gewerbeschulo), Coburg: XOberrealschule (Ernestinum). 1 Straßburg i. Elsaß. B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse, d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstufigen Nichtvollanstalten, zur Dar- legung der Befähigung nötig ist. « a. Drogymnasien. 4 I. Königreich Württemberg. Bingen: Progymnasium (verbunden mit Realschule), * Ohringen. Dieburg: Progymnasialabteilung der höäöheren Bürgerschule (verbunden mit Real- II. Großherzogtum Baden. schule). Durlach: Progymnasium (verbunden mit dea- abteilung). IV. Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha. III. Großherzogtum Hessen.)) Obrdruf: Progymnasium (verbunden mit Real- Alzey: Progymnasium (verbunden mit Realschule), schule). b. Kealprogymnasien. I. Königreich Württemberg. Liörrach: Realprogymnasium (verbunden mit Gym- Böblingen, nasium), Calw, Weinheim. Geislingen, In. G tum Mecklenburg-Schwerin. Heidenheim: Realprogymnasium (verbunden mit Nibnitz roßherzogtum Mecklenburg Schwerin Realschule),) " · Nürtingen. IV. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz. II. Großherzogtum Baden. V. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. Durlach: Realabteilung des Progymnasiums, 1 Schönberg: Noealschule. 1 Frankenhausen. 1) Solche Schüler, welche zu ihrem künftigen Berufe des auf einer besonderen Prüfung beruhenden Ausweises der Reise für die Obersekunda einer neunstufigen Lehranstalt bedürfen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. :) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Verufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges (der Untersekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen, für welche die Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. Nach einer neueren Bestimmung mit rückwirkender Geltung für den Ostertermin 1903 können auch Nichtschüler diese Prüfung ablegen. 2) Mit rückwirkender Geltung für das Schuljahr 1905/06. 186“