— 1286 — Z. Medizinal= und Veterinärwesen. Bekanntmachung, betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch. Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen: 1. in der Anlage F zur Bekanntmachung, betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch, vom 30. Mai 1902 (Zentralblatt für das Deutsche Reich, Beilage zu Nr. 22) unter XVII. Elsaß-Tothringen hinzuzufügen in den Spalten 1, 2 und 4 Nr. 158 Markirch, Nebenzollamt 1, Nr. 159 Groß-Moyeuvre, Nebenzollamt 1, Nr. 160 Chambrey, Nebenzollamt 1, dagegen 2. im Nachtrage zum Verzeichnisse dieser Einlaß= und Untersuchungsstellen, wie er durch Be- kanntmachung vom 15. Februar 1904 (Zentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 8) ver- öffentlicht worden ist, zu streichen Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Nr. 156 Deutsch-Oth, Neben= frisches Fleisch Deutsch-Oth, Neben= frisches Fleisch. zollamt II zollamt II F. ; 3. Berlin, den 3. November 1906. Der Reichskanzler. Im Auftrage: v. Jonquieres. Berkanntmachunga, betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für ausländisches Fleisch. Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch- beschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Kenn- zeichnung des untersuchten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Zentralblatt S. 46) bestimmt: Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1903) ist von den nach- stehend in Spalte 1 aufgeführten Untersuchungsstellen ausschließlich der in Spalte 2 angegebene Name anzuwenden. —. — — œ e — — .— — Bezeichnung der Untersuchungsstelle Zeichen der Untersuchungsstelle 1[[I’A . —— — 2. Markirch, Nebenzollamt 1 Markirch Groß-Moyeuvre, Nebenzollamt I Groß-Moyenvre Chambrey, Nebenzollamt 1 Chambrey. Berlin, den 3. November 1906. Der Reichskanzler Im Auftrage: v. Jonquicères.