— 1298 — Die Ziffer 8 erhält folgenden Zusatz: „Die Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige in Tsingtau steht unter der Aufsicht des Gouverneurs des Schutzgebiets Kiautschon. Im Falle der erforderlichen Mitwirkung der Ersatzbehörde III. Instanz und der Ministerialinstanz regelt sich die Frage der Zu- ständigkeit nach dem Melde= und Gestellungsorte des Bewerbers (8 25, 2—4; § 26, 2).“ 8 15. Im ersten Absatze der Ziffer 4 ist für „Befähigung“ zu setzen: „bestandene Prüfung“. 8 23. Ziffer 3a erhält folgenden Wortlaut: „a) Seeleute, die sich haben anmustern lassen und auf deutschen oder außerdeutschen Fahr— zeugen mindestens 12 Wochen gefahren sind: 1. Matrosen, Leichtmatrosen, Jungen, Lampenputzer, Pantryleute, Aufwäscher, Schlachter, Barbiere, Friseure usw. 2. Maschinistenassistenten, Heizer, Feuerleute, Rohlenzieher, Trimmer, Elektromechaniker, Schlosser, Klempner, Zimmerleute, Segelmacher, Segel= und Tauflicker, Konditoren, Bäcker, Zahlmeisterassistenten." In Ziffer 4 ist für „nach dem 17. Lebensjahre“ zu setzen: „nach vollendetem 14. Lebensjahre". 8 33. In Ziffer 9 Abs. 2 ist für „vierten Militärpflichtjahrs“ zu setzen: „dritten Militärpflichtjahrs“. 8& 46. Ziffer 7a erhält folgenden Zusatz: „in diesem Auszuge sind unter einem besonderen Abschnitt auch diejenigen im Auslande Geborenen männlichen Geschlechts aufzunehmen, über welche dem Standesbeamten Standesbeurkundungen zugegangen sind;“. 8 68. Im ersten Absatze der Ziffer 4 ist das Wort „namentliche“ zu streichen und dafür zu setzen: „summarische“. Am Schlusse des Absatzes ist vor „ein“ einzufügen: „nach Muster 10 (siehe Ziffer 5)“. § 66. In Ziffer 3c ist die Klammer hinter „Marineteil“ wie folgt zu fassen: „(Matrosendivisionen: § 23, 2 a, b, c und 3 aà#l und b; Werftdivisionen: § 23, 2 c, d und 3 à 2)“. § 72. Der erste Absatz der Ziffer 1a erhält folgende Fassung: „a) Die Beorderung der Militärpflichtigen der Ersatzkommission nach dem Aushebungsort erfolgt durch den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission unmittelbar oder durch Ver- mittlung der Gemeindevorsteher usw.“. 8 73. Ziffer 4b erhält folgenden Wortlaut: „b) Die Ersatzreservepässe und Marine-Ersatzreservepässe werden vom Bezirkskommando unterstempelt und im Aushebungstermine soweit tunlich ausgehändigt. Dabei sind die Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten durch den Bezirkskommandeur eingehend über die ihnen nach § 111 1 Abs. 3 obliegenden Pflichten der militärischen Unter- ordnung unter Erläuterung des Begriffs „Vorgesetzter“ (§ 111, 1 Abs. 4) sowie über ihre demnächstigen Melde= usw. Pflichten, die zuständige Kontrollstelle usw. zu belehren."