— 1315 — Land Behörde Sitz der Behörde Ortliche Zuständigkeit. 54. Besitzungen der Vereinigten Staaten von Amerika (ein- schließlich der unter militäri- scher Okkupation stehenden frühe- ren spanischen Besitzungen) 55. Zanzibar 56. Zentral-Amerika a) Das Kaiserliche Konsulat b) Die Kaiserliche Botschaft Das Kaiserliche Kon- sulat ") Das Kaiserliche Konsulat b) Das Keiserliche Konsulat c) Das Kaiserliche Konsulat d) Die Kaiserliche Gesandschaft Manila Washington Zanzibar San José de Costa- rica Managua San Salvador Guatemala Salvador. die Philippinen, die Insel Guam der Ladronen- gruppe und die Gruppe der Sulu-Inseln. die Hawaischen Inseln, die Insel Porto Rico. die Inseln Zanzibar und Pemba, sowie das Ost- afrikanische Küstengebiet von dem Aden gegen- überliegenden Punkte bis zur Delagoa-Bay nebst den unmittelbar daran anschließenden Hinter- ländern, mit Ausnahme der unter den Schutz des Reichs gestellten Gebiete und der Besitzungen europäischer Mächte. Costarica. Nicaragua. Guatemala und Honduras. 2. Post= und Telegraphenwesen. Anderungen der Vnostordnung nom 20. März 1900. Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten geändert. 1. Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ erhält der erste Absatz unter IV (Anderung vom 15. März 1904) folgende Fassung: Briefsendungen mit Nachnahme # ausgenommen solche mit dem Vermerke „Durch Eilboten“ oder „Postlagernd" — werden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen nicht zur Einlösung vorgezeigt. 2. Im § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“ erhält der Absatz vu mit Einschluß der Anderung vom 25. April 1903 folgende Fassung: Bei der Abtragung nach dem Landbestellbezirke werden für Postanweisungen nebst den Geldbeträgen und für Briefe mit Wertangabe 5 Pf., für gewöhnliche Pakete, Einschreibpakete und Pakete mit Wertangabe bis zum Gewichte von 2½ kg einschließlich 10 Pf. und für Pakete von höherem Gewichte 20 Pf. für das Stück erhoben. Die Bestellgebühr für Postanweisungen kommt auch dann zur Erhebung, wenn die Geldbeträge auf ein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden. 3. Im § 38 „Zeit der Bestellung“ erhält der erste Satz folgende Fassung: Die Postbehörde bestimmt, zu welchen Zeiten die eingegangenen Sendungen zu bestellen sind. Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Dezember in Rraft. Berlin, W. 66, den 17. November 1906. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke. 192“