(70 — Dreizehnter Nachtrag zu dem Verzeichnisse der auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 zugelassenen Auswanderungsunternehmer (Zentralblatt 1898 S. 221, 2783, 288, 335 und 495; 1899 S. 2, 42, 127, 128 und 406; 1900 S. 21 und 662; 1901 S. 306; 1902 S. 396. 1903 S. 450; 1904 S. 253 und 286; 1905 S. 143 und 224, 1906 S. 563 und 1202). —...— Häfen, Länder, Namen der über welche nach welchenArt der Be-Besondere Bedingungen, deren Erfüllung Unternehmer Auswanderer befördert förderung dem Unternehmer auferlegt ist. werden dürfen « 13.DeutscheOst-Hamburg,«Capkolonie,OhneSchiffs-1.AusDeutschlandkolnInendeAus- Afrika-LinieinCuxhaVen, Ost-Griqua-wechselin wanderer, die von einer in Deutsch— Hamburg. Bremerha— EEII land nicht als Auswanderungs- ven, Alis- keidistrikt. Zwischen- unternehmer zugelassenen Person singen, Transkei- hafen. oder Siedlungs= oder ährlichen Antwer- territorium Gesellschaft in außerdeutschen Sied- pen, Rot- (Kaffraria), lungsgebieten angesiedelt werden terdam, Natal, sollen, dürfen nicht befördert werden. Dover, Orangefluß- 2. Der Unternehmer ist verpflichtet, Boulogne, und Trans- mittellose Auswanderer, welche Marseille, vaal-Kolo- a) von ihm oder seinen Agenten Genua und nie. zur Beförderung angenommen Neapel. worden sind, aber aus irgend einem Grunde von Deutschland aus nicht weiterbefördert werden, oder b) von ihm wegen Abweisung vor der Landung im überseeischen Hafen oder wegen nachträglicher Ausweisung nach Deutschland zurückbefördert worden sind, kostenfrei in ihren früheren Wohn- ort, oder, wenn dieser außerhalb des Deutschen Reichs liegt, bis an die Ubertrittsgren ze zurückzubeför- dern und dafür aufzukommen, daß durch die Zurückbeförderung, Unter- bringung, Verpflegung oder Beer- digung solcher Auswanderer weder dem Deutschen Reiche noch einem Bundesstaat, einer deutschen Ge- meinde oder einem deutschen Ar- menverbande Kosten entstehen, so- fern dies aber dennoch geschehen sollte, die entstehenden Kosten zu erstatten. 147