Bestimmungen, betreffend die Vornahme einer Berufs= und Betriebszählung auf Grund des Reichsgesetzes vom 25. März 1907. 81. Die durch Reichsgesetz vom 25. März 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 87) angeordnete Berufs- und Betriebszählung findet am 12. Juni 1907 statt. 82. Die Zählung erfolgt gemeindeweise. Ihre unmittelbare Ausführung liegt den Gemeinde— behörden ob, welche unter ihrer Verantwortlichkeit dafür einen besonderen Zählungsausschuß (in großen Gemeinden auch mehrere Ausschüsse) einsetzen können. Soweit möglich, sind freiwillige Zähler heranzuziehen. 83. Die Angaben sind von den einzelnen Haushaltungen durch Eintragung in die Zählungs- formulare zu machen. Die Pflicht der Angabe und der Eintragung liegt für die Haushaltungslisten den Haushaltungsvorständen, als welche auch einzeln lebende Personen mit besonderer Wohnung und eigener Hauswirtschaft gelten, für die Land- und Forstwirtschaftskarten, Gewerbebogen und Gewerbe— formulare den Betriebsinhabern oder deren Vertretern ob. Aushilfsweise kann die Eintragung auf Grund der gemachten Angaben vom Zähler bewirkt werden. 84. Bei der Zählung kommen folgende Drucksachen in Anwendung: Drucksache Nr. I: Haushaltungsliste nebst - -1a:Gewerbeformular, - -II:Land-undForstwirtschaftskarte, - III: Gewerbebogen, - -H[IV. Anweisung für die Zähler, - -V:Kontrolliste, , - -VI:AnweisungfürdieGemeindevorstände, VII: Gemeindebogen. Als Muster dieser Drucksachen dienen die Anlagen J, Ia, II bis VII. Die Drucksachen sind für die Ausführung der Zählung hinsichtlich des Inhalts maßgebend. Anderungen der Fassung und Raumverteilung, die das Ziel der Fragestellung nicht verändern und die Erreichung dieses Zieles nicht gefährden, sowie die Aufnahme von Zusatzfragen seitens der Landesregierungen für deren Zwecke sind zulässig. 5. Die Landesregierungen werden tunlichst darauf Bedacht nehmen, daß Veranstaltungen, welche den Stand der ortsanwesenden Bevölkerung vorübergehend wesentlich ändern können, wie öffentliche Versammlungen und Feste, Jahr-, Kram= und Viehmärkte, Truppenmärsche und Sberlegungen, Gerichts- sitzungen usw. zur Zeit der Zählung nicht stattfinden.