— 117 — Über die erfolgte Austeilung der Zählpapiere wolle der Zähler gefälligst auf dem einen Exemplar der doppelt gelieferten Kontrolliste (Drucksache Nr. V) die zur Kontrolle dienenden Ein— tragungen machen. 3. Die Wiedereinsammlung und Prüfung der Zählpapiere. Mit der Wiedereinsammlung der Haushaltungslisten nebst dazu gehörigen Gewerbeformularen und der ausgefüllten Land= und Forstwirtschaftskarten und Gewerbebogen wolle der Zähler schon am 12. mittags beginnen und sie jedenfalls am 15. beendigen. Bis dahin sollen von den vorstehend genannten Drucksachen auch diejenigen ausgefüllt und eingesammelt sein, welche etwa noch nachgeliefert werden mußten oder sonst rückständig waren. . Der Zähler wolle die Ausfüllung der Formulare sofort an Ort und Stelle in allen Teilen genau prüfen, Irrtümer berichtigen, das Fehlende ergänzen lassen oder selbst ergänzen. Er wolle auch genau darauf achten, daß keine Land= und Forstwirtschaftskarte und kein Gewerbebogen oder Gewerbe- formular fehlt; wo mehrere Gewerbearten bei dem Betrieb eines Inhabers nachzuweisen sind, muß die entsprechende Anzahl von Gewerbebogen oder Gewerbeformularen ausgefüllt sein. Jedes aus- gefüllte Formular muß mit der darauf geforderten Unterschrift versehen sein. Eine Land= und Forstwirtschaftskarte muß überall da vorhanden sein, wo die besonderen Fragen für land= und forstwirtschaftliche Betriebsinhaber im Haupt= oder Nebenberuf auf der ersten Seite der Haushaltungsliste mit Ja beantwortet sind oder zu beantworten waren. In den Fällen, wo sich die Haushaltung des selbständigen Landwirts nicht in dem zugehörigen Wirtschaftsbetriebe be- findet, wenn z. B. ein Gutsbesitzer mit seiner Haushaltung in der Stadt lebt, während sein Wirtschafts- betrieb sich außerhalb befindet, ist die Land= und Forstwirtschaftskarte dort auszufüllen, wo die Land- wirtschaft betrieben wird. (Vgl. die betreffenden Vorschriften in der Anleitung zur Land= und Forst- wirtschaftskarte.) Bezüglich der Ausfüllung der Land= und Forstwirtschaftskarten werden sich besondere Schwierigkeiten nicht ergeben; nur wolle der Zähler darauf achten, daß für jede Person, die den Anbau von Nutzpflanzen betreibt, auch solche Karten in allen zutreffenden Teilen ausgefüllt sind. Personen, die nur Zier= und Schmuckgärten bebauen, bleiben jedoch außer Betracht. Bezüglich der Gewerbebogen hat der Zähler darauf zu achten, a) daß für alle gewerblichen Betriebe mit mehr als 3 Personen oder mit Personen, die außerhalb der Betriebsstätten beschäftigt werden, oder mit einer durch elementare Kraft bewegten Maschine usw. Gewerbebogen und für alle anderen gewerblichen Betriebe Ge- werbeformulare ausgefüllt sind; b) daß, wenn Mitinhaber oder sonst mehrere Leiter des Geschäfts vorhanden sind, diese sich darüber verständigt haben, wer den Gewerbebogen ausfüllt; T) daß, wenn jemand mehrere ungleichartige gewerbliche Betriebe gemeinsam leitet, z. B. Getreide= und Säge-Müllerei, Weberei und Färberei, er für jeden Betrieb einen Gewerbe- bogen oder ein Gewerbeformular aufgestellt, also das Personal usw. entsprechend verteilt und bei Frage 13 des Gewerbebogens des hauptsächlichsten Betriebszweigs zu a—-d Angaben über das Gesamtgeschäft gemacht hat. Dabei ist jede Person nur einmal zu zählen; wer in mehreren Betrieben mitwirkt, ist nur da zu zählen, wo er hauptsächlich arbeitet. 4. Die Kontrolliste und die Ablieferung der Zählpapiere. Deanmit für den Zähler selbst sowie die Gemeindebehörde eine Kontrolle über Vollständigkeit der Zählung und der Zählpapiere sowie über die gezählten Personen gewährt werde, wolle der Zähler die zweite beigegebene Kontrolliste (Drucksache Nr. V) in Reinschrift ausfüllen, die Zählpapiere diesem Schema entsprechend so ordnen, daß für jedes Gebäude und jede Haushaltung die Haushaltungslisten nebst Gewerbeformularen, Land= und Forstwirtschaftskarten und Gewerbebogen zusammenliegen, und hierbei Gelegenheit nehmen, alles etwa noch Fehlende nachzuholen. " Die Ablieferung der Zählpapiere nebst beiden Kontrollisten soll bis Mittwoch, den 19. Juni- mittags an die zuständige Ortsbehörde asebn lenn 2 Junid ) Durch die Landesregierung kann die Ablieferungsfrist anders bemessen werden. 21