— 239 — Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamte des Innern. Zu beziehen durch alle Postanstalten und Guchhandlungen. # Nr. 26. XXXV. Jahrgang. Berlin, Donnerstag, den 13. Juni 1907. : ·1 Inhalt: Zol- und Steuerwesen: Bestimmungen über die Erbschaftsstenerstatistitttt .. ... Seite 239 — — Zoll= und Steuerwesen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 16. Mai d. J. beschlossen, den nachstehend abgedruckten Bestimmungen über die Erbschaftssteuerstatistik die Zustimmung zu erteilen. Berlin, den 6. Juni 1907. . Der Reichskanzler In Vertretung: Freiherr von Stengel. Vestimmungen über die Erbschaftssteuerstatistik. 1. Die Erbschaftssteuerämter haben über den bei ihnen nach dem Gesetze vom 3. Juni 1906 zur amtlichen Behandlung kommenden Erwerb von Todes wegen und durch Schenkung unter Lebenden und über die von diesem Erwerb entrichtete Erbschaftssteuer je für den Zeitraum eines Rechnungs- jahrs statistische Anschreibungen nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 5 zu führen. 2. Die Anschreibungen dienen dem statistischen Nachweis über à) die Verteilung des der Erbschaftssteuer unterliegenden Gesamtvermögenserwerbes von Todes wegen und durch Schenkung unter Lebenden und der davon ent- richteten Erbschaftssteuer auf die einzelnen Gruppen der Erwerber, unterschieden nach der Höhe des Einzelerwerbes (Anlagen 1 bis 3), b) die Verteilung des von der Erbschaftssteuer befreiten Erwerbes von Todes wegen, unterschieden nach den einzelnen Befreiungsgründen (Anlage 4, Spalten 1 bis 12), c) die für den Erwerb von Todes wegen und durch Schenkung unter Lebenden eingetretenen Befreiungen und Ermäßigungen zugunsten land= und forstwirtschaft- licher Grundstücke (Anlage 4, Spalten 13 bis 15), 40