— 251 — Bundesstaat: — Anlage 3. Oberbehörde: Aachweisung 18 des Erbschaftssteueramts in über a) die Verteilung des der Erbschaftssteuer nach dem Gesetze vom 3. Juni 1906 unterliegenden Gesamtvermögenserwerbes und der davon entrichteten Erb- schaftssteuer auf die einzelnen Gruppen der Erwerber, b) die Verteilung des vorbezeichneten Gesamtvermögenserwerbes nach der Höhe des Einzelerwerbes. A. Erwerb von Todes wegen. B. Erwerb durch Schenkungen unter Lebenden. (Nicht Zutreffendes ist zu streichen.) Anleitung zum Gebrauche. 1. Nach Schluß des Rechnungsjahrs hat das Erbschaftssteueramt auf Grund des Abschlusses des Anschreibebuchs A und der aus dem Anschreibebuche B zu fertigenden Zusammenstellung eine Nachweisung I, je besonders für den Erwerb von Todes wegen und für den Erwerb durch Schenkungen unter Lebenden, aufzustellen. Die auf Erwerbsanfälle, bei denen die Steuer niedergeschlagen ist, bezüglichen Einträge sind mit roter Tinte zu bewirken. · 2. Die Ubereinstimmung zwischen den Nachweisungen IA und IB und dem Einnahmebuch in bezug auft die Schlußsummen der gezahlten Steuerbeträge ist am Schlusse der Nachweisungen zu escheinigen. - ·