— 259 — Bundesstaat ..·............. .. Anlage 4. Oberbehörde: a) Cy Nachweisung II des Erbschaftssteueramts in über den von der Erbschaftssteuer nach dem Gesetze vom 3. Juni 1906 befreiten Erwerb von Todes wegen, · die nach diesem Gesetze für den Erwerb von Todes wegen und durch Schenkungen unter Lebenden zugunsten von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken eingetretenen Ermäßigungen und Befreinngen. Rechnungsjahr 19 Anleitung zum Gebrauche. Die Nachweisung II hat in den Spalten 2 bis 12 nur den Erwerb von Todes wegen zu umfassen und auch nur insoweit, als der Erwerb zur amtlichen Kenntnis des Erbschaftssteueramts gelangt ist. Sie ist für den Zeitraum des Rechnungsjahrs zu führen. In die Nachweisung sind diejenigen Erwerbsanfälle nicht aufzunehmen, die unter die Steuer- befreiungen des § 11 Nr. 1, 2, 4 bis cd fallen. In den Spalten 4, 5 ist der Gesamtwertbetrag der Anfälle nur auszufüllen, wenn sich die Anschreibung ohne besondere Ermittelungen nach dem Akteninhalte bewirken läßt. Andernfalls sind lediglich die Spalten für die Zahl der Anfälle auszufüllen und in die Spalten für den Gesamtwertbetrag der Anfälle ist der Vermerk „unermittelt“ aufzunehmen. Wegen des Einzel- erwerbes von nicht über 500 IX siehe die vorstehende Anmerkung 2. In den Fällen der Spalten 4b, 5b ist der Gesamtwertbetrag gesondert nach den im Kopfe der Spalten angeführten Erwerbergruppen mit der Bezeichnung a), b), c) anzugeben. Zu Spalte 13 bis 15. Die Anschreibungen haben den Erwerb von Todes wegen und durch Schenkung unter Lebenden zu umfassen. Gehören zu dem Erwerbe noch andere Vermögenswerte als die zur Anschreibung gelangten Grundstücke und wird hierdurch infolge der Höhe des Ge- samterwerbes der Steuersatz bedingt, so ist dies nachrichtlich durch „(Teilerwerb)“ zu bemerken. Die Eintragung hat, wenn die Feststellung des steuerfreien Erwerbsanfalls in Verbindung mit steuerpflichtigem Erwerbe stattgefunden hat, gleichzeitig mit der Anschreibung des letzteren in dem Anschreibebuch A oder B, sonst bei Erledigung des Steuerfalls zu erfolgen. Die Spalten 2 bis 15 sind am Schlusse des Rechnungsjahrs aufzurechnen. Hierbei hat in den Spalten 4, 5 die Aufrechnung der Zahl der Anfälle, bei denen der Wertbetrag des Anfalls unermittelt geblieben ist, gesondert zu geschehen. Die Aufführung der Steuerklasse in Spalte 13 ist zum Zwecke etwaiger späterer statistischer Ermittelungen vorgesehen. Einer Zusammenstellung der Erwerbsanfälle nach den Steuerklassen bei der Aufrechnung bedarf es daher nicht.