261 — Befreiungen aus § 12 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 3 Erwerb von nicht über 5000. an inländische Stiftungen usw., 812 Abs.1 § 12 Abs. 4, Bei Grundstücken, die dauernd land= oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, blieben außer Ansatz für Steuerpflichtige der Klasse 1 die ausschließlich 6 er. 4, Ausländische gemäß § 15 Abs. 1 gemäß § 15 obsl 2 gemäß 8 15 àlbf. 2 Erwerb vonAnstalten usw. Sat 1 Sab2 mildtätige nicht über der in at a kirchliche oder 5000#4% ESpalten 10, 11 gemeinnützige an Kassen oder bezeichneten Art ein Viertel der gesamte die Hälfte Zwecke innerhalb des Deutschen Anstalten zur m des auf Steuer- auf diesen bl des auf Reichs oder der Deutschen Schutz- ünterstützung Buwen ungen Zahl diesen Er- klasse Zahl! Erwerb Zah diesen Er- gebiete verfolgen, und Zuwen- von Arbeiternhu derartigen der werb ent- deer sich Steuer der werb ent= Steuer- dungen zu Zwecken dieser Art oder » anecken An-fallenden Steuer— An= entfallende saz An= fallenden satz . Angestellten im Auslande fälle Steuer- fälle Steuer- fälle, Steuer- Zahl Gesamt= Bahl] Gesamt- ssatz . « « derwertbetragderwertbetrag betrags mit betrag mit betrags mit An- der Anfälles An- der Anfälle fsäle 4sälle 4 4 4 M M A J 10 11 12 13 14 15 l H 7 8 400 1200 (Osterreich) Ü 777 " 86840 — 128 1!7 5429007,6