— 282 — 5. Militär wesen. Dem praktischen Arzte Dr. Josef Mayer in Säo José bei Florianopolis ist auf Grund des 8 42 Ziffer 2 der Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der in § 42 Ziffer 13—c ebendaselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt im Staate Santa Katharina (Brasilien) haben. Berlin, den 10. Juni 1907. 1 Der Reichskanzler. Im Auftrage: Just. Dem praktischen Arzte Dr. Franz Engel Bey in Kairo ist auf Grund des § 42 Ziffer 2 der Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der in § 42 Ziffer 1a-—c ebendaselbst be- zeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Egypten haben. « Berlin, den 15. Juni 1907. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Sydow. 6. Zoll= und Steuerwesen. Der Bundesrat hat in der Sitzung am 1. Juni 1907 beschlossen: Die Ubergangsabgabe für Bier und die bei der Ausfuhr von Bier in andere Brau- steuergebiete zu gewährende Brausteuervergütung sind in den einzelnen Brausteuergebieten nach folgenden Grundsätzen gleichmäßig zu regeln: 1. Die Ubergangsabgabe darf neben dem Ausgleiche der inneren Besteuerung einen Schutz für das einheimische Braugewerbe nicht enthalten. 2. Die Ubergangsabgabe soll in den einzelnen Brausteuergebieten für alle Biersorten in dem gleichen Satze erhoben werden. 3. Der Berechnung der Ubergangsabgabe in den einzelnen Brausteuergebieten soll der Höchststeuersatz der in ihnen geltenden Steuerstaffel und eine Malzverwendung von 25 kg für 1 hl Bier zu Grunde gelegt werden. 4. Für die Bemessung der Brausteuervergütung sollen grundsätzlich die Bestimmungen im Artikel 5 II § 4b des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867, wonach in keinem Falle mehr als der wirklich bezahlte Steuerbetrag erstattet werden und die Vergütung nicht die Natur und Wirkung einer Ausfuhrprämie erhalten darf, maß- gebend bleiben. Die Vergütung soll nach oben insoweit begrenzt werden, daß sie nur bis zu dem Betrage gewährt werden darf, der einer Malzverwendung entspricht, wie sie der Berechnung der Ubergangsabgabe zu Grunde gelegt ist (Ziffer 3). Die diesen Grundsätzen entsprechende Regelung der Bierübergangsabgabe und der guusteuervergütung soll in allen beteiligten Bundesstaaten spätestens am 1. April 1908 in raft treten.