— 314 — 8. Zu § 15. Vor der Einberufung eines Militäranwärters oder eines Inhabers des An- stellungsscheins haben sich die Anstellungsbehörden die Urschrift des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins vorlegen zu lassen (siehe auch Nr. 5). 9. Im übrigen finden die „Grundsätze, betreffend die Besetzung der Subaltern= und Unter- beamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern“ nebst Erläuterungen sinngemäß und mit der Maßgabe auch auf die Inhaber des Anstellungsscheins Anwendung, daß sich deren Rechte auf die Stellen des Unterbeamtendienstes beschränken. Die Behandlung des Anstellungsscheins nach der etatsmäßigen Anstellung usw. seines Inhabers regelt sich nach dem Schlußsatze des § 15 und dem § 19 der Grundsätze. 10. Bei der Aufstellung der Listen und Nachweisungen nach den Anlagen 2, 4 und 5 der Grundsätze sind die Ergänzungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Hinzutritt der Inhaber des An- stellungsscheins von selbst ergeben.