— 317 — Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. E 1. (1.) Militäranwärter im Sinne der nachstehenden Grundsätze ist jeder Inhaber des Zivil- versorgungsscheins. (2.) Der Zivilversorgungsschein wird Kapitulanten, die gemäß den Bestimmungen der 8§ 15 und 16') des Gesetzes vom 31. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 593) Anspruch darauf haben, nach Anlage A erteilt. Auch für solche Personen, die den Zivilversorgungsschein noch nachträglich auf Anlage Grund des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275) und der Novelle dpdopvo 4. April 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) erhalten, wird er nach diesem Muster ausgestellt. (3.) Wenn Unteroffizieren und Gemeinen, die nicht zu den Kapitulanten gehören, auf Grund des § 17“°*) des Gesetzes vom 31. Mai 1906 der Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst ver- liehen wird, so ist er nach Anlage B auszustellen. Die Rechte der Inhaber des Anstellungsscheins —- beschränken sich auf die Stellen des Unterbeamtendienstes. ** (4.) Der Zivilversorgungsschein kann auch ehemaligen Unteroffizieren erteilt werden, die nach mindestens neunjährigem aktiven Dienste im Heere oder in der Marine in militärisch organisierte Gendarmerien (Landjägerkorps) oder Schutzmannschaften eingetreten und dort als dienstunbrauchbar ausgeschieden sind oder unter Einrechnung der im Heere oder in der Marine zugebrachten Dienstzeit eine gesamte aktive Dienstzeit von zwölf Jahren zurückgelegt haben. Der Zivilversorgungsschein ist in diesen Fällen nach Anlage C auszustellen und hat nur Gültigkeit für den Reichsdienst und den Anfage # Zivildienst des betreffenden Staates. (5.) Sind in eine militärisch organisierte Gendarmerie (Landjägerkorps) oder Schutzmannschaft, in Ermangelung geeigneter Unteroffiziere von mindestens neunjähriger aktiver Militärdienstzeit, Unter- offiziere von geringerer, aber mindestens sechsjähriger aktiver Militärdienstzeit aufgenommen worden, so darf ihnen der Zivilversorgungsschein nach Anlage D verliehen werden, wenn sie entweder eine Aulage gesamte aktive Dienstzeit von fünfzehn Jahren zurückgelegt haben oder nach ihrem Ubertritt in die Gendarmerie oder Schutzmannschaft durch Dienstbeschädigung oder nach einer gesamten aktiven Dienstzeit von acht Jahren dienstunbrauchbar geworden sind. Dieser Schein hat nur Gültigkeit für den Zivil- dienst des betreffenden Staates. (6.) Die Erteilung des Zivilversorgungsscheins und des Anstellungsscheins erfolgt in allen Fällen durch die Militärbehörde, die über den Anspruch auf diese Versorgung zu entscheiden hat. (I.) Dem Eintritt in eine militärisch organisierte Gendarmerie oder Schutzmannschaft steht der Eintritt in eine der in den deutschen Schutzgebieten durch das Reich oder die Landesverwaltung *) Die 9§8 15 und 16 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lauten: 15. Kapitulanten erwerben durch zwölfjährige Dienstzeit den Anspruch auf den Zivilversorgungsschein, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen. Eine Hinzurechnung von Kriegsjahren und eine Doppelrechnung von Dienstzeit (§ 6) findet hierbei nicht statt. · §16. Kapitulanten mit kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit, die wegen körperlicher Gebrechen im aktiven Dienste nicht mehr verwendet werden können und deshalb von der Militärbehörde entlassen werden, haben Anspruch auf den Zivil- versorgungsschein, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen. **) Der § 17 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lautet: Den nicht zu den Kapitulanten gehörenden Unteroffizieren und Gemeinen kann auf ihren Antrag neben der Rente ein Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst verliehen werden, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen. 52