— 320 — 5. solchen ehemaligen Militäranwärtern, die sich in einer auf Grund ihrer Versorgungs— ansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung (8 13) befinden oder infolge eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind; 6. solchen ehemaligen Militärpersonen, denen der Zivilversorgungsschein lediglich um des— willen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben und die von der zuständigen Militärbehörde (§ 1) eine Bescheinigung erhalten haben, daß ihnen eine den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle übertragen werden kann. Eine solche Be— scheinigung können nur noch Personen erhalten, die vor dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden sind und mit Versorgungsgebührnissen nach den bisherigen Gesetzesvorschriften abgefunden werden. Im übrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt; 7. sonstigen Personen, denen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den Dienst der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch Erlaß des Kaisers, in anderen Fällen durch Erlaß des Landesherrn oder des Senats, ausnahmsweise die Berechtigung zu einer Anstellung verliehen worden ist. Dergleichen Verleihungen sollen jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder für einen bestimmten Dienstzweig und auch nur dann beantragt werden, wenn ein besonderes dienstliches Interesse dafür geltend zu machen ist. Die Anträge sind, wenn die Anstellung im Reichsdienst oder im Dienste der Landes- verwaltung von Elsaß-Lothringen erfolgen soll, unter Mitwirkung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, wenn die Anstellung im Dienste eines Bundesstaats mit eigener Militärverwaltung oder in dessen Militärverwaltung erfolgen soll, unter Mitwirkung des zuständigen Kriegsministeriums zu stellen. In den übrigen Bundesstaaten hat den An- trägen eine Mitteilung an die oberste Militärbehörde des Ersatzbezirkes, innerhalb dessen die Stelle besetzt werden soll, voranzugehen. Auch ist dieser Militärbehörde von den ergehenden Entscheidungen sowie von etwaigen ohne Antrag erfolgten Verleihungen der Anstellungsberechtigung Kenntnis zu geben. 8 11. (1.) Stellen, die den Militäranwärtern usw. nur teilweise (zur Hälfte, zu einem Drittel usw.) vorbehalten sind, werden bei eintretenden Vakanzen in einer dem Anteilsverhältnis entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern usw. oder Zivilanwärtern besetzt, und zwar ohne Rücksicht auf die 7 der, zur Zeit der Besetzung tatsächlich mit der einen oder anderen Klasse von Anwärtern be- etzten Stellen. # (2.) Wird die Reihenfolge auf Grund des § 10 unterbrochen, so ist eine Ausgleichung herbei- zuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund des § 10 Nr. 1, 3 und 7 erfolgt, als Zivilanwärter, Personen, deren Anstellung auf Grund des § 10 Nr. 2, 4, 5 und 6 erfolgt, als Militäranwärter usw. in Anrechnung zu bringen. 8 12. (1.) Die Militäranwärter usw. haben sich um die von ihnen begehrten Stellen zu bewerben. 3. vor Ablauf der 12= oder 9jährigen Militärdienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur Aus- übung des Forstschutzdienstes, wenn die Jäger #) im aktiven Dienste feld= und garnisondienstunfähig geworden sind und wenn entweder gesetzlich die Erteilung des Bivilversorgungsscheins vorgeschrieben ist oder wenn ihnen ein Rentenanspruch zugebilligt wird, 5) in guslHung des Forstschutz= oder Jagdpolizeidienstes durch unmittelbare Dienstbeschädigung bei Angriff ber Widersetzlichkeit von Holz= oder Wildfrevlern feld= und garnisondienstunfähig ge- worden sind; 4. nach Ablauf einer 12jährigen Dienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur Ausübung des Forst- schutzdienstes, sofern die Jäger ««" a) im Militärdienste dauernd felddienstunfähig geworden sind und Anspruch auf Rente haben, 5) in dem unter 3b angegebenen Falle nur dauernd felddienstunfähig geworden sind oder sich in Ausübung des Forst= und Jagddienstes unverschuldet durch die eigene Waffe, durch Sturz und sonstige Beschädigung dauernde Felddienstunfähigkeit oder dauernde Feld= und Garnisondienst- unfähigkeit zugezogen haben.