— 322 — 1906), haben hiervon den Anstellungsbehörden, bei denen sie vorgemerkt sind, Anzeige zu erstatten und sind in den Bewerberverzeichnissen zu streichen. Im Falle der Wiederwahl des Zivilversorgungs- scheins (§ 20 des Gesetzes) oder der Wiedererstattung der einmaligen Geldabfindung (§ 22 des Ge- setzes))) werden sie auf Antrag mit dem Tage des Einganges der neuen Meldung wieder in das Bewerberverzeichnis eingetragen, vorausgesetzt, daß sie dann noch die nötige Befähigung besitzen. 8 16. (1.) Stellen, für die keine Stellenanwärter vorgemerkt sind, werden im Falle der Vakanz durch eine allwöchentlich herauszugebende Liste (Vakanzenliste) bekannt gemacht. (2.) Die Herausgabe der Vakanzenliste veranlaßt das zuständige Kriegsministerium. (3.) Die Aufnahme der Stellen in die Liste vermittelt eine für den Bereich eines oder — mehrerer Ersatzbezirke besonders bezeichnete Militärbehörde — Vermittelungsbehörde — (Anlage HI, der zu diesem Zwecke von den Anstellungsbehörden Nachweisungen nach Anlage J zuzusenden sind. — E 17. Ist innerhalb einer Frist von fünf Wochen nach Absendung der Nachweisung eine Bewerbung bei der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat diese in der Stellenbesetzung freie Hand. E 18. · Die Reihenfolge, in der die Einberufung der Stellenanwärter zu erfolgen hat, bestimmt sich nach folgenden Grundsätzen: 1. Bei Einberufungen für den Dienst eines Bundesstaats kann den diesem Staate angehörenden oder aus dessen Kontingent hervorgegangenen Stellenanwärtern vor allen übrigen der Vorzug gegeben werden. 2. Bei Einberufungen für den See-, Küsten- und Seehafendienst sind Unteroffiziere der Marine vor den Unteroffizieren des Landheeres zu berücksichtigen. « 3. Wo nicht etwa die Bestimmungen unter Nr. 1 und 2 ein Vorzugsrecht begründen, dürfen Inhaber des Anstellungsscheins nur dann einberufen werden, wenn keine Militäranwärter vorgemerkt sind, oder wenn sich keiner der vorgemerkten zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärter zur Annahme der zu besetzenden Stelle (Unterbeamtenstelle) bereit findet. 4. Insoweit die Grundsätze unter Nr. 1, 2 und 3 keinen Vorzug begründen, sind in erster Reihe Unteroffiziere einzuberufen, die mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine aktiv gedient haben. Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen und nur insoweit zulässig, als sie durch ein dringendes dienstliches Interesse bedingt werden. 5. Innerhalb der einzelnen Klassen von Stellenanwärtern ist bei der Einberufung die Reihenfolge in dem Verzeichnis (§ 15) in Betracht zu ziehen. ——–... — — — — Die einmalige Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins ist zulässig. Das Wahlrecht erlischt mit dem Verluste der Würdigkeit zum Beamten. g 21. Den im § 15 bezelchneten Kapitulanten, welche auf den Zivilversorgungsschein oder auf die Zivilversorgungsentschädigung Anspruch haben, kann bei der Entlassung und bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienst auf ihren Antrag, gegen Verzicht auf den Schein und auf die Zivilversorgungsentschädigung, durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents elne einmalige Geldabsindung von 1500 —. bewilligt werden, wenn sie für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr bieten. Soweit die Zivilversorgungsentschädigung schon bezogen ist, sind die gezahlten Beträge auf die einmallge Abfindung anzurechnen. · *) Der § 22 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lautet: Kapitulanten, welche die einmalige Geldabfindung gemäß § 21 erhalten haben, sind zur Rück- zahlung des Betrags verpflichtet, wenn sie in einer Stelle des Zivildienstes (§ 36) angestellt oder ohne Unterbrechung länger als sechs Monate beschäftigt werden. Ein Anspruch auf Aushändigung des Zivilversorgungsscheins entsteht erst nach völliger Rück- zahlung der einmaligen Geldentschädigung.